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Document 62009TN0016
Case T-16/09 P: Appeal brought on 19 January 2009 by Luigi Marcuccio against the order of the Civil Service Tribunal made on 4 November 2008 in Case F-87/07 Marcuccio v Commission
Rechtssache T-16/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-87/07, Marcuccio/Kommission
Rechtssache T-16/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-87/07, Marcuccio/Kommission
ABl. C 55 vom 7.3.2009, p. 48–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/48 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-87/07, Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-16/09 P)
(2009/C 55/86)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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jedenfalls,
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ferner,
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hilfsweise,
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Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Bei der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung handelt es sich um den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-87/07, Marcuccio/Kommission.
Die Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-9/09, Marcuccio/Kommission.
Der Rechtsmittelführer beruft sich insbesondere darauf, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst zu einem wesentlichen Gesichtspunkt des Rechtsstreits, nämlich der Berechtigung, eine von einem Arzt unterzeichnete Note vorzulegen, nicht geäußert habe. Geltend gemacht wird außerdem das völlige Fehlen einer Begründung und die mangelnde Folgerichtigkeit der Feststellungen zur angenommenen Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags, des Antrags, „die in Rede stehenden Handlungen, Tatsachen und Verhaltensweisen festzustellen sowie, zumindest inzident, deren Rechtswidrigkeit festzustellen“, und der im ersten Rechtszug erhobenen Klage in ihrer Gesamtheit.