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Document 62009CN0026

Rechtssache C-26/09: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of Appeal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. Januar 2009 — Motor Insurers' Bureau / Helphire (UK) Limited, Angel Assistance Limited

ABl. C 90 vom 18.4.2009, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/8


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of Appeal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. Januar 2009 — Motor Insurers' Bureau / Helphire (UK) Limited, Angel Assistance Limited

(Rechtssache C-26/09)

2009/C 90/13

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Motor Insurers’ Bureau

Rechtsmittelgegner: Helphire (UK) Limited, Angel Assistance Limited

Vorlagefragen

Frage 1

a)

Wenn das nationale Recht eines Mitgliedstaats vorsieht, dass die Kosten, die dem Opfer eines Verkehrsunfalls bei der anschließenden Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstehen, von dem Unfallverursacher zu erstatten sind, erlaubt dann Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie (1) dem MIB, jegliche Haftung für diese Kosten auszuschließen, wenn die Ersatzleistung letztlich an den Versicherer abgeführt wird, der im Anschluss an den Unfall Versicherungsschutz zur Deckung der Mietkosten für den Fall der Nichtleistung durch den Unfallverursacher zur Verfügung gestellt hat?

b)

Falls Frage 1 a zu verneinen ist: Ist es zulässig, die Ersatzleistung des MIB auf die Versicherungsprämie zu beschränken, die gegebenenfalls an die Versicherer zu entrichten ist, die die Mietkosten beglichen haben?

Frage 2

Falls Frage 1 a zu verneinen ist:

Hat das nationale Gericht das Uninsured Drivers Agreement so auszulegen, dass die Richtlinie entsprechend den vom Gerichtshof im Urteil vom 13. November 1990, Marleasing (C-106/89, Slg. 1990, I-4135), dargelegten Grundsätzen umgesetzt wird, fällt, mit anderen Worten, unter den Begriff des gesamten nationalen Rechts im Sinne des Urteils vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 120, dritter Gedankenstrich) auch eine Vereinbarung wie das Uninsured Drivers Agreement?

Frage 3

Falls Frage 1 a zu verneinen ist:

Entfaltet Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie unmittelbare Wirkung?

Frage 4

Falls Frage 3 zu bejahen ist:

a)

Wenn es um die Entscheidung geht, ob gegen eine Stelle wie das MIB diejenigen Bestimmungen der Richtlinie geltend gemacht werden können, die unmittelbare Wirkung entfalten können,

i)

ist diese Entscheidung dann anhand der vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, Slg. 1990, I-3313) genannten Kriterien zu treffen?

ii)

Falls die Entscheidung anhand einiger (aber nicht aller) dieser Kriterien und/oder weiterer Kriterien zu treffen ist, um welche Kriterien handelt es sich dann?

b)

Ist die Entscheidung, ob eine Stelle die relevanten Kriterien erfüllt, ausschließlich Sache des innerstaatlichen Gerichts?

c)

Erfüllt eine Stelle mit den Eigenschaften des MIB die Kriterien, so dass gegen sie diejenigen Bestimmungen einer Richtlinie geltend gemacht werden können, die unmittelbare Wirkung entfalten?


(1)  Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17).


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