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Document 62007TB0022

Rechtssache T-22/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2009 — US Steel Košice/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beitrittsakte — Für den Begünstigten geltende Bedingung, seine Verkäufe von Flachzeug in der erweiterten EU zu begrenzen — Schreiben der Kommission, wonach die Bedingung ab dem Zeitpunkt des Beitritts von Bulgarien und Rumänien auch für deren Märkte gilt — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

ABl. C 167 vom 18.7.2009, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/10


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2009 — US Steel Košice/Kommission

(Rechtssache T-22/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beitrittsakte - Für den Begünstigten geltende Bedingung, seine Verkäufe von Flachzeug in der „erweiterten EU“ zu begrenzen - Schreiben der Kommission, wonach die Bedingung ab dem Zeitpunkt des Beitritts von Bulgarien und Rumänien auch für deren Märkte gilt - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

2009/C 167/21

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: US Steel Košice s.r.o. (Košice, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst und S. Van Cutsem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und T. Scharf)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigter: J. Čorba)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 22. November 2006 enthalten sein soll, soweit darin die für die Klägerin geltende Bedingung, ihre Verkäufe von Flachzeug in der „erweiterten EU“ zu begrenzen, dahin ausgelegt wird, dass sie ab dem 1. Januar 2007 auch für den bulgarischen und den rumänischen Markt gilt

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die US Steel Košice s.r.o. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.


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