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Document 62009TN0196
Case T-196/09: Action brought on 25 May 2009 — TerreStar Europe v Commission
Rechtssache T-196/09: Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — TerreStar Europe/Kommission
Rechtssache T-196/09: Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — TerreStar Europe/Kommission
ABl. C 167 vom 18.7.2009, p. 19–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 167/19 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — TerreStar Europe/Kommission
(Rechtssache T-196/09)
2009/C 167/37
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: TerreStar Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Olofsson, J. Killick, Barrister)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen; |
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alle sonstigen rechtlich gebotenen Maßnahmen zu erlassen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der gemäß der Entscheidung Nr. 626/2008/EG (1) erlassenen Entscheidung K(2009) 3746 endg./2 der Kommission vom 13. Mai 2009 über die Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, soweit die Bewerbung der Klägerin abgelehnt wird.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.
Erstens habe die Kommission mit der Feststellung, dass TerreStar nicht die geforderten Meilensteine erreiche, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Der Widerspruch zwischen den Angaben und einem Mangel an Beweisen dafür, dass einer der von der Kommission festgelegten Meilensteine erreicht sei, beruhe auf einem Missverständnis der vorgelegten Informationen und hätte auf einfache Nachfrage der Kommission beseitigt werden können.
Zweitens habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, dass sie keine Klarstellung verlangt und die von TerreStar freiwillig vorgelegten Klarstellungen nicht geprüft habe.
Drittens macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass es der angefochtenen Entscheidung an einer ausreichenden Begründung mangele.
(1) Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. L 172, S. 15).