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Document C2010/053/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5701 — VINCI/Cegelec) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 53 vom 3.3.2010, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5701 — VINCI/Cegelec)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 53/06

1.

Am 24. Februar 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der EG-Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmensgruppe VINCI (Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Cegelec (Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

VINCI: Bautätigkeit, Konzessionen für Transport- und Energieinfrastrukturen, Elektrotechnik, Klimatechnik und Maschinenbau vor allem in Europa,

Cegelec: Bautätigkeit, Installation und Wartung in den drei Bereichen Elektro- und Klimatechnik sowie Maschinenbau weltweit.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5701 — VINCI/Cegelec per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


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