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Document 62010CN0090

Rechtssache C-90/10: Klage, eingereicht am 16. Februar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

ABl. C 113 vom 1.5.2010, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/25


Klage, eingereicht am 16. Februar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-90/10)

2010/C 113/40

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es

hinsichtlich der besonderen Schutzgebiete in seinem Hoheitsgebiet, die den in der Entscheidung 2002/11/EG (1) aufgeführten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien entsprechen, keine Erhaltungsprioritäten nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG (2) festgelegt hat und

keine geeigneten Erhaltungsmaßnahmen und keine Schutzregelung nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG erlassen und angewandt hat, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume sowie erhebliche Störungen der Arten verhindern, um den rechtlichen Schutz der besonderen Schutzgebiete zu gewährleisten, die den in der Entscheidung 2002/11/EG aufgeführten Gebieten in Spanien entsprechen,

gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG verstoßen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien habe hinsichtlich der besonderen Schutzgebiete in seinem Hoheitsgebiet, die den in der Entscheidung 2002/11/EG aufgeführten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien entsprächen, gegen folgende Verpflichtungen verstoßen:

die Verpflichtung zur Festlegung von Erhaltungsprioritäten gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie;

die Verpflichtung zum Erlass und zur Anwendung von geeigneten Erhaltungsmaßnahmen und einer Schutzregelung, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume sowie erhebliche Störungen der Arten verhinderten, um den rechtlichen Schutz dieser besonderen Schutzgebiete nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG zu gewährleisten.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Verabschiedung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. 2002, L 5, S. 16).

(2)  Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).


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