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Document 62010TN0077

Rechtssache T-77/10: Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — Certmedica International/HABM — Lehning Entreprise (L112)

ABl. C 113 vom 1.5.2010, p. 53–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/53


Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — Certmedica International/HABM — Lehning Entreprise (L112)

(Rechtssache T-77/10)

2010/C 113/85

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Certmedica International GmbH (Aschaffenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pfortner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lehning Entreprise SARL (Sainte Barbe, Frankreich)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 9. Dezember 2009 (Rechtssache R 934/2009-2), zugestellt am 21. Dezember 2009, insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) in Bezug auf die Waren „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ in Klasse 5 für nichtig erklärt wurde;

hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 9. Dezember 2009 (Rechtssache R 934/2009-2), zugestellt am 21. Dezember 2009, insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) in Bezug auf die Waren „Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ in Klasse 5 für nichtig erklärt wurde;

äußerst hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 9. Dezember 2009 (Rechtssache R 934/2009-2), zugestellt am 21. Dezember 2009, insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) in Bezug auf die Waren „Medizinprodukte zum Einnehmen“ in Klasse 5 für nichtig erklärt wurde;

den auf die französische Marke „L.114“ (F 1 312 700) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) vollumfänglich zurückzuweisen und die Gemeinschaftsmarke „L112“ für die folgenden Waren registriert zu lassen:

„Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)

Klasse 29: Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)“;

hilfsweise, den auf die französische Marke „L.114“ (F 1 312 700) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) insoweit zurückzuweisen, als beantragt wurde, die Marke „L112“ in Klasse 5 für die Waren „Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ für nichtig zu erklären, und die Gemeinschaftsmarke „L112“ für die folgenden Waren registriert zu lassen:

„Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)

Klasse 29: Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)“;

äußerst hilfsweise, den auf die französische Marke „L.114“ (F 1 312 700) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) insoweit zurückzuweisen, als beantragt wurde, die Gemeinschaftsmarke „L112“ in Klasse 5 für die Waren „Medizinprodukte zum Einnehmen“ für nichtig zu erklären, und die Gemeinschaftsmarke „L112“ für folgende Waren registriert zu lassen:

„Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte zum Einnehmen; diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)

Klasse 29: Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)“;

der Antragstellerin des Nichtigkeitsverfahrens sämtliche Kosten, die der Klägerin aus dem Nichtigkeits-, bzw. Beschwerdeverfahren entstanden sind, aufzuerlegen;

hilfsweise, der Antragstellerin die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens nur insoweit aufzuerlegen, als die Marke „L112“ (EU 002349728) hinsichtlich der Waren „pharmazeutische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wurde (20 %);

äußerst hilfsweise, der Antragstellerin die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens nur insoweit aufzuerlegen, als die Marke „L112“ (EU 002349728) hinsichtlich der Waren „pharmazeutische Erzeugnisse; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ für nichtig erklärt wurde (30 %).

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Gemeinschaftswortmarke Nr. 2 349 728 für Waren der Klasse 5 und 29

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Lehning Entreprise SARL

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: französische Wortmarke „L.114“ (Marke Nr. 1 312 700), wobei sich der Antrag auf Nichtigerklärung nur auf gewisse Waren der Klasse 5 bezog

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Stattgabe dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und teilweise Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Stattgabe der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:

fehlender Nachweis der Benutzung der französischen Marke „L.114“ durch die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren;

fehlende Warenähnlichkeit in der Klasse 5;

rechtsfehlerhafte Beurteilung der Beschwerdekammer bezüglich der Zeichenähnlichkeit


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