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Document 62010TN0077
Case T-77/10: Action brought on 18 February 2010 — Certmedica International GmbH v OHIM — Lehning Enterprise (L112)
Rechtssache T-77/10: Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — Certmedica International/HABM — Lehning Entreprise (L112)
Rechtssache T-77/10: Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — Certmedica International/HABM — Lehning Entreprise (L112)
ABl. C 113 vom 1.5.2010, p. 53–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/53 |
Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — Certmedica International/HABM — Lehning Entreprise (L112)
(Rechtssache T-77/10)
2010/C 113/85
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Certmedica International GmbH (Aschaffenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pfortner)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lehning Entreprise SARL (Sainte Barbe, Frankreich)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 9. Dezember 2009 (Rechtssache R 934/2009-2), zugestellt am 21. Dezember 2009, insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) in Bezug auf die Waren „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ in Klasse 5 für nichtig erklärt wurde; hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 9. Dezember 2009 (Rechtssache R 934/2009-2), zugestellt am 21. Dezember 2009, insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) in Bezug auf die Waren „Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ in Klasse 5 für nichtig erklärt wurde; äußerst hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 9. Dezember 2009 (Rechtssache R 934/2009-2), zugestellt am 21. Dezember 2009, insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) in Bezug auf die Waren „Medizinprodukte zum Einnehmen“ in Klasse 5 für nichtig erklärt wurde; |
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den auf die französische Marke „L.114“ (F 1 312 700) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) vollumfänglich zurückzuweisen und die Gemeinschaftsmarke „L112“ für die folgenden Waren registriert zu lassen: „Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan) Klasse 29: Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)“; hilfsweise, den auf die französische Marke „L.114“ (F 1 312 700) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) insoweit zurückzuweisen, als beantragt wurde, die Marke „L112“ in Klasse 5 für die Waren „Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ für nichtig zu erklären, und die Gemeinschaftsmarke „L112“ für die folgenden Waren registriert zu lassen: „Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan) Klasse 29: Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)“; äußerst hilfsweise, den auf die französische Marke „L.114“ (F 1 312 700) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) insoweit zurückzuweisen, als beantragt wurde, die Gemeinschaftsmarke „L112“ in Klasse 5 für die Waren „Medizinprodukte zum Einnehmen“ für nichtig zu erklären, und die Gemeinschaftsmarke „L112“ für folgende Waren registriert zu lassen: „Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte zum Einnehmen; diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan) Klasse 29: Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)“; |
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der Antragstellerin des Nichtigkeitsverfahrens sämtliche Kosten, die der Klägerin aus dem Nichtigkeits-, bzw. Beschwerdeverfahren entstanden sind, aufzuerlegen; hilfsweise, der Antragstellerin die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens nur insoweit aufzuerlegen, als die Marke „L112“ (EU 002349728) hinsichtlich der Waren „pharmazeutische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wurde (20 %); äußerst hilfsweise, der Antragstellerin die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens nur insoweit aufzuerlegen, als die Marke „L112“ (EU 002349728) hinsichtlich der Waren „pharmazeutische Erzeugnisse; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ für nichtig erklärt wurde (30 %). |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Gemeinschaftswortmarke Nr. 2 349 728 für Waren der Klasse 5 und 29
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Lehning Entreprise SARL
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: französische Wortmarke „L.114“ (Marke Nr. 1 312 700), wobei sich der Antrag auf Nichtigerklärung nur auf gewisse Waren der Klasse 5 bezog
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Stattgabe dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und teilweise Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke
Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Stattgabe der Beschwerde der Klägerin
Klagegründe:
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fehlender Nachweis der Benutzung der französischen Marke „L.114“ durch die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren; |
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fehlende Warenähnlichkeit in der Klasse 5; |
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rechtsfehlerhafte Beurteilung der Beschwerdekammer bezüglich der Zeichenähnlichkeit |