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Document 62010CN0359

Rechtssache C-359/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 19. Juli 2010 — Irtel Srl/Comune di Vengono Inferiore

ABl. C 260 vom 25.9.2010, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/8


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 19. Juli 2010 — Irtel Srl/Comune di Vengono Inferiore

(Rechtssache C-359/10)

()

2010/C 260/11

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Irtel Srl

Beklagte: Comune di Vengono Inferiore

Vorlagefragen

1.

Stehen die nationalen Bestimmungen des Art. 32 Abs. 7bis des Decreto legislativo Nr. 185 vom 29. November 2008, eingefügt durch das Umwandlungsgesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 und später geändert durch das Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, wonach, außer im Fall von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung,

die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Abgaben und anderen Einnahmen der Gebietskörperschaften an Auftragnehmer, die nicht die finanzielle Voraussetzung eines vollständig eingezahlten Mindestgesellschaftskapitals von 10 Millionen Euro erfüllen, nichtig ist;

Rechtspersonen, die im Register der privaten Rechtspersonen eingetragen sind, die zur Abrechnung und Festsetzung der Abgaben und zur Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen der Provinzen und der Gemeinden gemäß Art. 53 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 446 vom 15. Dezember 1997 mit späteren Änderungen berechtigt sind, ihr Gesellschaftskapital bis zur genannten Mindestgrenze aufstocken müssen;

die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Abgaben und sonstigen Einnahmen der Gebietskörperschaften bis zur Erfüllung der erwähnten Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist,

der ordnungsgemäßen Anwendung der Art. 15 und 16 der Richtlinie 2006/123/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt entgegen?

2.

Stehen die nationalen Bestimmungen des Art. 32 Abs. 7bis des Decreto legislativo Nr. 185 vom 29. November 2008, eingefügt durch das Umwandlungsgesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 und später geändert durch das Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, wonach, außer im Fall von Gesellschaften mit vorwiegend öffentlicher Beteiligung

die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Abgaben und anderen Einnahmen der Gebietskörperschaften an Auftragnehmer, die nicht die finanzielle Voraussetzung eines vollständig eingezahlten Mindestgesellschaftskapitals von 10 Millionen Euro erfüllen, nichtig ist;

Rechtspersonen, die im Register der privaten Rechtspersonen eingetragen sind, die zur Abrechnung und Festsetzung der Abgaben und zur Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen der Provinzen und der Gemeinden gemäß Art. 53 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 446 vom 15. Dezember 1997 mit späteren Änderungen berechtigt sind, ihr Gesellschaftskapital bis zur genannten Mindestgrenze aufstocken müssen;

die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung [Or. 20] und Beitreibung von Abgaben und sonstigen Einnahmen der Gebietskörperschaften bis zur Erfüllung der erwähnten Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist,

der ordnungsgemäßen Anwendung der Art. 3, 10, 43, 49 und 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften entgegen?


(1)  ABl. L 376, S. 36.


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