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Document 62010TN0306

Rechtssache T-306/10: Klage, eingereicht am 23. Juli 2010 — Yusef/Kommission

ABl. C 260 vom 25.9.2010, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/20


Klage, eingereicht am 23. Juli 2010 — Yusef/Kommission

(Rechtssache T-306/10)

()

2010/C 260/28

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Hani El Sayyed Elsebai Yusef (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und H. Miller, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Unterlassen der Streichung des Klägers aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 durch die Kommission rechtswidrig war;

der Kommission die unverzügliche Streichung des Klägers aus diesem Anhang aufzutragen;

der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Klägers samt der von der Kasse des Gerichtshofs im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt nach Art. 265 AEUV die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1629/2005 (1) der Kommission vom 5. Oktober 2005 zur vierundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, soweit der Kläger von dieser Verordnung betroffen ist.

Der Kläger macht drei Klagegründe geltend.

Erstens habe die Kommission die Grundlage für die Aufnahme des Klägers in den Anhang I zu keinem Zeitpunkt unabhängig überprüft oder irgendwelche Gründe für diese Aufnahme verlangt.

Zweitens habe die Kommission dem Kläger unter Verletzung seiner Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, Verteidigung und Eigentum nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte keine Gründe für seine Aufnahme in den Anhang I genannt.

Drittens sei die Nichtstreichung des Klägers aus Anhang I irrational, da keine Gründe vorlägen, die den einschlägigen Kriterien für eine Aufnahme in Anhang I entsprächen, und der Kläger die einschlägigen Kriterien nach Ansicht des Foreign and Commonwealth Office (Ministerium für Auswärtiges und Angelegenheiten des Commonwealth) des Vereinigten Königreichs nicht mehr erfülle.


(1)  ABl. L 260, S. 10.


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