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Document 62010TN0313

Rechtssache T-313/10: Klage, eingereicht am 26. Juli 2010 — Three-N-Products Private/HABM — Shah (AYUURI NATURAL)

ABl. C 260 vom 25.9.2010, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/22


Klage, eingereicht am 26. Juli 2010 — Three-N-Products Private/HABM — Shah (AYUURI NATURAL)

(Rechtssache T-313/10)

()

2010/C 260/30

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Three-N-Products Private Ltd (New Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigte: C. Jäger, Rechtsanwältin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mr S Shah, Mr A Shah, Mr M Shah — eine Partnerschaft t/a FUDCO (Wembley, United Kingdom)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Juni 2010 in der Sache R 1005/2009-4 aufzuheben;

dem Beklagten aufzugeben, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Juli 2009 zu bestätigen und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5805387 vollständig zurückzuweisen;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten einschließlich der der Klägerin in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor der Widerspruchsabteilung entstandenen Kosten aufzuerlegen, falls sie dem Rechtsstreit als Streithelferin beitritt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „AYUURI NATURAL“ für Waren der Klassen 3 und 5.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 2 996 098 der Bildmarke „Ayur“ für u. a. Waren der Klassen 3 und 5; Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 5 429 469 der Wortmarke „AYUR“ für u. a. Waren der Klassen 3 und 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben und die Anmeldung vollständig zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Anträge auf zwei Klagegründe.

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege und dass die älteren Marken hinsichtlich der in Rede stehenden Waren eine suggestive Konnotation hätten, was die Unterscheidungskraft der älteren Marken verringere.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, weil es dieser an Objektivität und einer rechtlichen Grundlage fehle.


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