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Document 62008CA0399

Rechtssache C-399/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. September 2010 — Europäische Kommission/Deutsche Post AG, Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e. V., UPS Europe SA, Bundesrepublik Deutschland (Rechtsmittel — Art. 87 EG — Von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen — Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG — Art. 86 EG — Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Ausgleich der Mehrkosten einer nicht kostendeckenden Verkaufsstrategie im Haus zu Haus Paketdienst — Bestehen eines Vorteils — Prüfungsmethode der Kommission — Beweislast — Art. 230 EG — Umfang der gerichtlichen Nachprüfung durch das Gericht)

ABl. C 288 vom 23.10.2010, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. September 2010 — Europäische Kommission/Deutsche Post AG, Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e. V., UPS Europe SA, Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-399/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen - Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG - Art. 86 EG - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Ausgleich der Mehrkosten einer nicht kostendeckenden Verkaufsstrategie im Haus zu Haus Paketdienst - Bestehen eines Vorteils - Prüfungsmethode der Kommission - Beweislast - Art. 230 EG - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung durch das Gericht)

(2010/C 288/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz, J. Flett und B. Martenczuk)

Andere Verfahrensbeteiligte: Deutsche Post AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sedemund), Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e. V. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wojtek), UPS Europe SA (Prozessbevollmächtigter: E. Henny, advocaat), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-266/02 (Deutsche Post/Kommission), mit dem das Gericht die Entscheidung 2002/753/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. L 247, S. 27), mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wurde, für nichtig erklärt hat — Ausgleich von Mehrkosten aufgrund einer Politik des nicht kostendeckenden Verkaufs im Haus-zu-Haus-Paketdienst — Verstoß gegen die Art. 86 Abs. 2 und 87 Abs. 1 EG sowie Art. 230 EG und Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs — Nichtigerklärung ohne Feststellung eines konkreten Fehlers in der die angefochtene Entscheidung stützenden Argumentation der Kommission — Fehlende Begründung im Hinblick auf die angebliche Unrechtmäßigkeit der Methode, die die Kommission zur Feststellung des Bestehens einer rechtswidrigen Beihilfe angewandt hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Deutschen Post AG im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

3.

Der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e. V. und die UPS Europe SA tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

4.

Die Deutsche Post AG, der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e. V. und die UPS Europe SA tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anschlussrechtsmitteln.

5.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


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