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Document 62010CN0402
Case C-402/10: Reference for a preliminary ruling from the Conseil d’Etat (France) lodged on 6 August 2010 — Société Groupe Limagrain Holding v FranceAgrimer
Rechtssache C-402/10: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’Etat (Frankreich), eingereicht am 6. August 2010 — Société Groupe Limagrain Holding/FranceAgriMer
Rechtssache C-402/10: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’Etat (Frankreich), eingereicht am 6. August 2010 — Société Groupe Limagrain Holding/FranceAgriMer
ABl. C 288 vom 23.10.2010, p. 22–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’Etat (Frankreich), eingereicht am 6. August 2010 — Société Groupe Limagrain Holding/FranceAgriMer
(Rechtssache C-402/10)
()
(2010/C 288/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’Etat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Société Groupe Limagrain Holding
Beklagte: FranceAgriMer
Vorlagefragen
1. |
Genügt der Umstand, dass entgegen den Verpflichtungen, die dem Lagerhalter nach den Zollvorschriften der Gemeinschaft obliegen, keine Bestandsaufzeichnungen für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Erzeugnisse oder Waren geführt wurden, um dem Exporteur, der seine Erzeugnisse oder Waren in dieses Lager übergeführt hat, den durch die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 (1) über Ausfuhrerstattungen in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) vorgesehenen Vorteil der Vorfinanzierung zu entziehen? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Welche Konsequenzen sind daraus für die Beträge zu ziehen, die der Begünstigte erhalten hat? |
Insbesondere:
a) |
Kann, wenn nachgewiesen ist, dass die Waren tatsächlich ausgeführt wurden, der auf diese Ausfuhren entfallende Erstattungsbetrag als vom Exporteur ganz oder teilweise erlangt angesehen werden? Ist in diesem Fall der Erstattungssatz heranzuziehen, der in Anwendung der Vorschriften über die Vorauszahlung der Exporterstattungen im Voraus festgesetzt worden ist, oder der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr anwendbare Satz, mit oder ohne Begrenzung durch den im Voraus festgesetzten Satz? |
b) |
Ist, wenn eine Verpflichtung zur Rückerstattung aller oder eines Teils der erhaltenen Beträge besteht, der rechtsgrundlos gezahlte und zurückzuerstattende Betrag in Anwendung von Art. 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über Ausfuhrerstattungen um die dort vorgesehene Strafzahlung zu erhöhen, obwohl die Verantwortung für die Führung von Bestandsaufzeichnungen beim Lagerhalter liegt, wobei, wie im vorliegenden Fall, das Zolllager ein vom Exporteur der landwirtschaftlichen Waren selbst geführtes privates Lager des Typs C ist? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1).
(2) ABl. L 62, S. 5.