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Document 62005TA0029

Rechtssache T-29/05: Urteil des Gerichts vom 8. September 2010 — Deltafina/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes — Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung — Verteidigungsrechte — Definition des relevanten Marktes — Geldbußen — Schwere der Zuwiderhandlung — Erschwerende Umstände — Rolle als Anführer — Zusammenarbeit)

ABl. C 288 vom 23.10.2010, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/28


Urteil des Gerichts vom 8. September 2010 — Deltafina/Kommission

(Rechtssache T-29/05) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes - Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung - Verteidigungsrechte - Definition des relevanten Marktes - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer - Zusammenarbeit)

(2010/C 288/53)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Deltafina SpA (Orvieto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Jacchia, A. Terranova, I. Picciano, F. Ferraro, J.-F. Bellis und F. Di Gianni)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch É. Gippini Fournier und F. Amato, dann durch É. Gippini Fournier und V. Di Bucci)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 — Rohtabak — Spanien), hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin in dieser Entscheidung verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Der Betrag der in Art. 3 der Entscheidung K(2004) 4030 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 — Rohtabak — Spanien) gegen Deltafina SpA verhängten Geldbuße wird auf 6 120 000 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Deltafina trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission; diese trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und der Kosten von Deltafina.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


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