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Document 62010FN0069

Rechtssache F-69/10: Klage, eingereicht am 24. August 2010 — Marcuccio/Kommission

ABl. C 288 vom 23.10.2010, p. 75–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/75


Klage, eingereicht am 24. August 2010 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-69/10)

()

(2010/C 288/142)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens abgelehnt worden ist, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte ein Schreiben an einen Rechtsanwalt versandt habe, der noch nicht sein Prozessbevollmächtigter gewesen sei

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, unabhängig von ihrer Form, aufzuheben, mit der die Europäische Kommission seinen bei der Anstellungsbehörde eingereichten Antrag vom 30. Oktober 2009 abgelehnt hat;

das dienstliche Schreiben vom 11. November 2009, Az. ADMIN.B.2/MB/1s D(09)29814, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Zurückweisung seiner an die Anstellungsbehörde übersandten Beschwerde vom 25. Januar 2010 gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag vom 30. Oktober 2009 durch die Kommission aufzuheben und dem Antrag vom 30. Oktober 2009 stattzugeben;

soweit erforderlich, das dienstliche Schreiben HR.D.2/MB/1s Ares (2010)251054 vom 10. Mai 2010, abgefasst in französischer Sprache und beim Kläger am 17. Mai 2010 eingegangen, mit der beigefügten Übersetzung dieses Schreibens in die italienische Sprache aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, den Schaden, der ihm durch den Versand des Schreibens vom 10. August 2009, Az. ADMIN.B.2/MB/ks D(09)20658, durch die Kommission an Rechtsanwalt Giuseppe Cipressa zu Unrecht entstanden ist, durch Zahlung von 10 000 Euro oder eines vom Gericht für gerecht und billig befundenen höheren oder niedrigeren Betrags zu ersetzen;

die Kommission zu verurteilen, dem Kläger ab dem Tag, der auf denjenigen folgt, an dem der Antrag vom 30. Oktober 2009 bei der Kommission eingegangen ist, bis zur endgültigen Zahlung des Betrags von 10 000 Euro auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


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