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Document 62010CN0472

Rechtssache C-472/10: Vorabentscheidungsersuchen des Pest Megyei Bíróság (Republik Ungarn), eingereicht am 29. September 2010 — Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság/Invitel Távközlési Zrt.

ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/32


Vorabentscheidungsersuchen des Pest Megyei Bíróság (Republik Ungarn), eingereicht am 29. September 2010 — Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság/Invitel Távközlési Zrt.

(Rechtssache C-472/10)

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2010/C 346/53

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Pest Megyei Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság

Beklagter: Invitel Távközlési Zrt.

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin ausgelegt werden, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nicht bindend ist, wenn eine insoweit durch Gesetz bestimmte und legitimierte Einrichtung im Namen der Verbraucher im Wege einer Klage im öffentlichen Interesse (popularis actio) beantragt, die missbräuchliche Klausel, die Bestandteil eines Verbrauchervertrags ist, für nichtig zu erklären?

Kann Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wenn auf eine Klage im öffentlichen Interesse ein Urteil ergeht, das auch Verbraucher, die nicht Partei des Prozesses waren, begünstigt, oder die Verwendung einer missbräuchlichen vorformulierten Vertragsbedingung untersagt, dahin ausgelegt werden, dass die missbräuchliche Klausel, die Bestandteil von Verbraucherverträgen ist, auch in der Zukunft für die betroffenen Verbraucher schlechthin nicht bindend ist, so dass das Gericht von Amts wegen die entsprechenden Rechtsfolgen beachten muss?

2.

Kann Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und 2 Buchst. d des Anhangs gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt werden, dass eine Vertragsklausel ipso iure nichtig ist, in der der Gewerbetreibende eine einseitige Änderung der Vertragsklauseln vorsieht, ohne den Modus der Preisänderung ausdrücklich zu beschreiben oder triftige Gründe im Vertrag aufzuführen?


(1)  ABl. L 95, S. 29.


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