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Document 62009CA0089

Rechtssache C-89/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Niederlassungsfreiheit — Art. 43 EG — Gesundheit der Bevölkerung — Betrieb von Laboren für biomedizinische Analysen — Nationale Regelung, die die Beteiligung von Gesellschaftern, die nicht den Beruf des Biologen ausüben, auf 25 % des Gesellschaftskapitals begrenzt — Verbot der Beteiligung am Kapital von mehr als zwei für den gemeinsamen Betrieb eines oder mehrerer Labore für biomedizinische Analysen gegründeten Gesellschaften — Ziel der Gewährleistung der beruflichen Unabhängigkeit von Biologen — Ziel des Erhalts einer Angebotsvielfalt in der medizinischen Biologie — Kohärenz — Verhältnismäßigkeit)

ABl. C 55 vom 19.2.2011, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-89/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Gesundheit der Bevölkerung - Betrieb von Laboren für biomedizinische Analysen - Nationale Regelung, die die Beteiligung von Gesellschaftern, die nicht den Beruf des Biologen ausüben, auf 25 % des Gesellschaftskapitals begrenzt - Verbot der Beteiligung am Kapital von mehr als zwei für den gemeinsamen Betrieb eines oder mehrerer Labore für biomedizinische Analysen gegründeten Gesellschaften - Ziel der Gewährleistung der beruflichen Unabhängigkeit von Biologen - Ziel des Erhalts einer Angebotsvielfalt in der medizinischen Biologie - Kohärenz - Verhältnismäßigkeit)

2011/C 55/07

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und E. Traversa)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Messmer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 43 EG — Regeln für den Betrieb von Labors für biomedizinische Analysen — Nationale Regelung, die die Beteiligung von Berufsfremden als Gesellschafter auf 25 % des Gesellschaftskapitals beschränkt — Verbot der Beteiligung am Kapital von mehr als zwei Gesellschaften, die gemeinsam eines oder mehrere biomedizinische Labors betreiben — Frage der Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit mit dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und ihrer Verhältnismäßigkeit

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie es Biologen untersagt hat, an mehr als zwei für den gemeinsamen Betrieb eines oder mehrerer Labore für biomedizinische Analysen gegründeten Gesellschaften beteiligt zu sein.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009.


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