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Document 62009CA0089
Case C-89/09: Judgment of the Court (Second Chamber) of 16 December 2010 — European Commission v French Republic (Failure of a Member State to fulfil obligations — Freedom of establishment — Article 43 EC — Public health — Operation of bio-medical analysis laboratories — National legislation under which no more than 25 % of own capital may be held by shareholders who are not professional biologists — Prohibition on holding shares in more than two companies operating jointly one or more biomedical analysis laboratories — Objective of ensuring the professional independence of biologists — Objective of maintaining diversity of supply in the biomedical field — Consistency — Proportionality)
Rechtssache C-89/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Niederlassungsfreiheit — Art. 43 EG — Gesundheit der Bevölkerung — Betrieb von Laboren für biomedizinische Analysen — Nationale Regelung, die die Beteiligung von Gesellschaftern, die nicht den Beruf des Biologen ausüben, auf 25 % des Gesellschaftskapitals begrenzt — Verbot der Beteiligung am Kapital von mehr als zwei für den gemeinsamen Betrieb eines oder mehrerer Labore für biomedizinische Analysen gegründeten Gesellschaften — Ziel der Gewährleistung der beruflichen Unabhängigkeit von Biologen — Ziel des Erhalts einer Angebotsvielfalt in der medizinischen Biologie — Kohärenz — Verhältnismäßigkeit)
Rechtssache C-89/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Niederlassungsfreiheit — Art. 43 EG — Gesundheit der Bevölkerung — Betrieb von Laboren für biomedizinische Analysen — Nationale Regelung, die die Beteiligung von Gesellschaftern, die nicht den Beruf des Biologen ausüben, auf 25 % des Gesellschaftskapitals begrenzt — Verbot der Beteiligung am Kapital von mehr als zwei für den gemeinsamen Betrieb eines oder mehrerer Labore für biomedizinische Analysen gegründeten Gesellschaften — Ziel der Gewährleistung der beruflichen Unabhängigkeit von Biologen — Ziel des Erhalts einer Angebotsvielfalt in der medizinischen Biologie — Kohärenz — Verhältnismäßigkeit)
ABl. C 55 vom 19.2.2011, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-89/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Gesundheit der Bevölkerung - Betrieb von Laboren für biomedizinische Analysen - Nationale Regelung, die die Beteiligung von Gesellschaftern, die nicht den Beruf des Biologen ausüben, auf 25 % des Gesellschaftskapitals begrenzt - Verbot der Beteiligung am Kapital von mehr als zwei für den gemeinsamen Betrieb eines oder mehrerer Labore für biomedizinische Analysen gegründeten Gesellschaften - Ziel der Gewährleistung der beruflichen Unabhängigkeit von Biologen - Ziel des Erhalts einer Angebotsvielfalt in der medizinischen Biologie - Kohärenz - Verhältnismäßigkeit)
2011/C 55/07
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und E. Traversa)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Messmer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 43 EG — Regeln für den Betrieb von Labors für biomedizinische Analysen — Nationale Regelung, die die Beteiligung von Berufsfremden als Gesellschafter auf 25 % des Gesellschaftskapitals beschränkt — Verbot der Beteiligung am Kapital von mehr als zwei Gesellschaften, die gemeinsam eines oder mehrere biomedizinische Labors betreiben — Frage der Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit mit dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und ihrer Verhältnismäßigkeit
Tenor
1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie es Biologen untersagt hat, an mehr als zwei für den gemeinsamen Betrieb eines oder mehrerer Labore für biomedizinische Analysen gegründeten Gesellschaften beteiligt zu sein. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |