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Document 62009CA0275

Rechtssache C-275/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a./Vlaams Gewest (Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Flugplätze mit einer Startbahngrundlänge von 2100 m und mehr — Begriff „Bau“ — Verlängerung der Betriebsgenehmigung)

ABl. C 139 vom 7.5.2011, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a./Vlaams Gewest

(Rechtssache C-275/09) (1)

(Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Flugplätze mit einer Startbahngrundlänge von 2 100 m und mehr - Begriff „Bau“ - Verlängerung der Betriebsgenehmigung)

2011/C 139/05

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Pieter De Donder, Fernande De Becker, Katrien Colenbie, Philippe Hutsenbaut, Bea Kockaert, VZW Boreas, Frédéric Petit, Stéphane de Burbure de Wezembeek, Lodewijk Van Dessel

Beklagte: Vlaams Gewest

Beteiligte: The Brussels Airport Company NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State (Belgien) — Auslegung von Anhang I Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Bau von Flugplätzen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr — Begriff „Bau“

Tenor

Art. 1 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung und Nr. 7 ihres Anhangs I sind dahin auszulegen, dass

die Verlängerung einer bestehenden Betriebsgenehmigung für einen Flughafen, die mit keinen Arbeiten oder Eingriffen zur Änderung des materiellen Zustands des Platzes verbunden ist, weder als „Projekt“ noch als „Bau“ im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden kann;

es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist, anhand der anwendbaren nationalen Regelung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer seit Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführter Arbeiten oder Eingriffe festzustellen, ob diese Genehmigung Teil eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens ist, das letztlich die Durchführung von Tätigkeiten zum Ziel hat, die ein Projekt im Sinne von Nr. 13 erster Gedankenstrich des Anhangs II in Verbindung mit Nr. 7 des Anhangs I dieser Richtlinie darstellen. Falls die Umweltverträglichkeit derartiger Arbeiten oder Eingriffe nicht auf einer früheren Stufe des Genehmigungsverfahrens geprüft wurde, wird das vorlegende Gericht die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie sicherzustellen haben, indem es dafür sorgt, dass eine derartige Prüfung zumindest auf der Stufe der Erteilung der Betriebsgenehmigung durchgeführt wird.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


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