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Document 52010AP0159

Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) ***II Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (05386/3/2010 – C7-0095/2010 – 2008/0223(COD))
ANHANG

ABl. C 161E vom 31.5.2011, p. 159–160 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 161/159


Dienstag, 18. Mai 2010
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) ***II

P7_TA(2010)0159

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (05386/3/2010 – C7-0095/2010 – 2008/0223(COD))

2011/C 161 E/25

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05386/3/2010 – C7-0095/2010),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0780),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0413/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Mai 2009 (2),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 21. April 2009 (3),

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A7-0124/2010),

1.

billigt den Standpunkt des Rates;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 23.4.2009, P6_TA(2009)0278.

(2)  ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 75.

(3)  ABl. C 200 vom 25.8.2009, S. 41.


Dienstag, 18. Mai 2010
ANHANG

Erklärung

zur Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 AEUV

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU unbeschadet des künftigen Standpunkts der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten, gelten.“

Erklärung der Kommission zu den Ferienzeiten der Organe

„Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament und der Rat außer in den Fällen, in denen der Gesetzgebungsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorsieht, davon ausgehen, dass bei der Notifizierung delegierter Rechtsakte den Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Europawahlen) Rechnung getragen wird, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Befugnisse innerhalb der in den einschlägigen Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen auszuüben, und ist bereit, dementsprechend zu handeln.“

Erklärung der Kommission zur Finanzierung der Energieeffizienz in Gebäuden

„Die Kommission unterstreicht die entscheidende Rolle der Finanzierungsinstrumente bei der erfolgreichen Umgestaltung der europäischen Baubranche zu einem energieeffizienten und kohlenstoffarmen Sektor. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten weiterhin zu einer breiten Nutzung der vorhandenen Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ermuntern (derzeit können bis zu 4 % der nationalen Gesamtbeträge des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die sich auf 8 Milliarden EUR belaufen, für die Steigerung der Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien im Wohnungssektor verwendet werden, und zwar zusätzlich zur bereits bestehenden unbeschränkten Förderung nachhaltiger Energien in öffentlichen und Gewerbe-/Industriegebäuden). Außerdem wird die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, alle vorhandenen Mittel und Finanzierungsmöglichkeiten besser als Hebel für die Förderung von Investitionen in die Energieeffizienz einzusetzen.

Überdies wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, alle bestehenden Initiativen wie die Initiative ‚intelligente Städte‘ (SET-Plan, KOM(2009)0519) auszubauen oder Haushaltsmittel des Programms ‚Intelligente Energie – Europa II‘ einzusetzen, z. B. für den Wissensaustausch und die technische Unterstützung bei der Einrichtung nationaler Umlauffonds.

Darüber hinaus wird die Kommission eine Übersicht und Analyse der gegenwärtig in den Mitgliedstaaten bestehenden Finanzierungsmechanismen erstellen und sich entsprechend den Ergebnissen um die Verbreitung der beispielhaften Praxis in der gesamten EU bemühen.

Schließlich wird die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2010/31/EU vorgesehenen Analyse Überlegungen zur Möglichkeit der künftigen Schaffung finanzieller Anreize (u. a. im Hinblick auf die hierzu in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a genannten Gemeinschaftsinstrumente) und deren optimaler Verwendung zugunsten von Investitionen in eine höhere Energieeffizienz von Gebäuden anstellen.“


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