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Document 62011CN0231

Rechtssache C-231/11 P: Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Siemens AG Österreich u.a. gegen Kommission, eingelegt am 13. Mai 2011

ABl. C 204 vom 9.7.2011, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/17


Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07, Siemens AG Österreich u.a. gegen Kommission, eingelegt am 13. Mai 2011

(Rechtssache C-231/11 P)

2011/C 204/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis, R. Sauer, N. von Lingen, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Siemens AG Österreich, VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens Transmission & Distribution Ltd, Siemens Transmission & Distribution SA, Nuova Magrini Galileo SpA

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Kommission beantragt,

erstens, in der Hauptsache,

die Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07 aufzuheben, soweit diese auf der Feststellung des Gerichts in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils beruht, die Kommission sei verpflichtet, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an den Beträgen zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sind;

die Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07 aufzuheben, soweit das Gericht gemäß den Feststellungen in Randnr. 158 in Verbindung mit den Randnrn. 245, 247, 262 sowie 263 des angefochtenen Urteils die Geldbußen einschließlich einer Bestimmung des Anteils des Geldbußenbetrags, der auf jede einzelne Gesellschaft entfällt, neu festsetzt;

zweitens, hilfsweise,

das Urteil des Gerichts vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07 aufzuheben, soweit es der Kommission gemäß Randnr. 157 des angefochtenen Urteils die Verpflichtung auferlegt, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an den Beträgen zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sind;

das Urteil des Gerichts vom 3. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-122/07 bis T-124/07 aufzuheben, soweit das Gericht gemäß den Feststellungen in Randnr. 158 des angefochtenen Urteils in den Randnrn. 245, 247, 262 sowie 263 des Urteils den Anteil des Geldbußenbetrags bestimmt, der auf jede einzelne Gesellschaft entfällt, und hierdurch die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 (K(2006) 6762 endg.) in COMP/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen abändert;

drittens,

die Klagen in den Rechtssachen T-122/07, T-123/07 und T-124/07 hinsichtlich der beantragten Nichtigerklärung von Artikel 2 Buchst. j, k, und l der Entscheidung K(2006) 6762 endg. Abzuweisen;

viertens,

den Rechtsmittelgegnerinnen und Klägerinnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die der Kommission auferlegte Verpflichtung, individuelle Haftungsanteile im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander festzulegen, verkenne die Schranken der der Kommission kraft Artikel 23 der Verordnung Nr. 1/2003 zugewiesenen Befugnisse und Pflichten und greife in die nationalen Rechtsordnungen ein. Diese Befugnisse und Pflichten erfassten das Außenverhältnis, d.h. die Verhängung von Geldbußen und gegebenenfalls die Bestimmung der gesamtschuldnerischen Haftung der Adressaten der Entscheidung. Das aus der Festsetzung gesamtschuldnerischer Haftung resultierende Innenverhältnis der Gesamtschuldner einschließlich möglicher Regressansprüche unter Gesamtschuldnern unterliege demgegenüber grundsätzlich dem Recht der Mitgliedstaaten.

2.

Das Gericht habe die Grenzen seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis überschritten, indem es die Haftungsanteile im Innenverhältnis im Hinblick auf etwaige Ausgleichsansprüche vor den nationalen Gerichten verbindlich festgelegt hat.

3.

Die vom Gericht postulierte Pflicht der Kommission zur umfassenden Regelung der sich aus der Gesamtschuld ergebenden Rechtswirkungen lasse sich nicht auf den vom Gericht diesbezüglich herangezogenen Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsbemessung stützen; sie laufe im Übrigen dem Prinzip der Unternehmenshaftung für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101, 102 AEUV zuwider.

4.

Das Gericht habe ultra petita geurteilt und gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, indem es eine Haftungszuweisung im Innenverhältnis und implizit eine Änderung der Entscheidung vornehme die weder beantragt noch Gegenstand hinreichender Erörterung gewesen sei.

5.

Das Gericht verstoße ferner gegen die Begründungspflicht, da sich dem Urteil die tragenden Erwägungsgründe nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen ließen und sich das Gericht nicht mit den von der Kommission zur Gesamtschuld vorgetragenen Argumenten auseinandersetze.

6.

Schließlich greife das Urteil in das Ermessen der Kommission bei der Bestimmung der Haftungssubjekte ein.


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