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Document 62009TA0436
Case T-436/09: Judgment of the General Court of 26 October 2011 — Dufour v ECB (Access to documents — Decision 2004/258/EC — ECB’s databases used for the preparation of reports on staff recruitment and mobility — Refusal of access — Action for annulment — Interest in bringing proceedings — Admissibility — Meaning of ‘document’ — Action for damages — Premature)
Rechtssache T-436/09: Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2011 — Dufour/EZB (Zugang zu Dokumenten — Beschluss 2004/258/EG — Datenbanken der EZB, die zur Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals dienten — Verweigerung des Zugangs — Nichtigkeitsklage — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Begriff „Dokument“ — Verfrühte Schadensersatzklage)
Rechtssache T-436/09: Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2011 — Dufour/EZB (Zugang zu Dokumenten — Beschluss 2004/258/EG — Datenbanken der EZB, die zur Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals dienten — Verweigerung des Zugangs — Nichtigkeitsklage — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Begriff „Dokument“ — Verfrühte Schadensersatzklage)
ABl. C 355 vom 3.12.2011, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/17 |
Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2011 — Dufour/EZB
(Rechtssache T-436/09) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Datenbanken der EZB, die zur Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals dienten - Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Begriff „Dokument“ - Verfrühte Schadensersatzklage)
2011/C 355/30
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Julien Dufour (Jolivet, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Schoenacker Rossi und H. Djeyaramane)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Laurinavicius und S. Lambrinoc, dann S. Lambrinoc und P. Embley)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: B. Weis Fogh und S. Juul Jørgensen), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Heliskoski, H. Leppo und M. Pere, dann J. Heliskoski und H. Leppo) und Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, K. Petkovska und S. Johannesson)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und C. ten Dam)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der dem Kläger mit Schreiben des Präsidenten der EZB vom 2. September 2009 übermittelten Entscheidung des Direktoriums der EZB, mit der ein Antrag des Klägers auf Zugang zu den Datenbanken, die als Grundlage für die Erstellung von Berichten der EZB über die Einstellung und die Mobilität ihres Personals dienten, abgelehnt wurde, sowie auf Verurteilung der EZB, die fraglichen Datenbanken dem Kläger zugänglich zu machen, und schließlich auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Ablehnung seines Antrags auf Zugang entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Herrn Julien Dufour mit Schreiben des Präsidenten der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 2. September 2009 übermittelte Entscheidung des Direktoriums der EZB wird für nichtig erklärt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die EZB trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Dufour. |
4. |
Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |