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Document 62009TA0436

Rechtssache T-436/09: Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2011 — Dufour/EZB (Zugang zu Dokumenten — Beschluss 2004/258/EG — Datenbanken der EZB, die zur Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals dienten — Verweigerung des Zugangs — Nichtigkeitsklage — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Begriff „Dokument“ — Verfrühte Schadensersatzklage)

ABl. C 355 vom 3.12.2011, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/17


Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2011 — Dufour/EZB

(Rechtssache T-436/09) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Datenbanken der EZB, die zur Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals dienten - Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Begriff „Dokument“ - Verfrühte Schadensersatzklage)

2011/C 355/30

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Julien Dufour (Jolivet, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Schoenacker Rossi und H. Djeyaramane)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Laurinavicius und S. Lambrinoc, dann S. Lambrinoc und P. Embley)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: B. Weis Fogh und S. Juul Jørgensen), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Heliskoski, H. Leppo und M. Pere, dann J. Heliskoski und H. Leppo) und Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, K. Petkovska und S. Johannesson)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und C. ten Dam)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der dem Kläger mit Schreiben des Präsidenten der EZB vom 2. September 2009 übermittelten Entscheidung des Direktoriums der EZB, mit der ein Antrag des Klägers auf Zugang zu den Datenbanken, die als Grundlage für die Erstellung von Berichten der EZB über die Einstellung und die Mobilität ihres Personals dienten, abgelehnt wurde, sowie auf Verurteilung der EZB, die fraglichen Datenbanken dem Kläger zugänglich zu machen, und schließlich auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Ablehnung seines Antrags auf Zugang entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Herrn Julien Dufour mit Schreiben des Präsidenten der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 2. September 2009 übermittelte Entscheidung des Direktoriums der EZB wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die EZB trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Dufour.

4.

Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 11 vom 16.1.2010.


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