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Document 62010TA0262
Case T-262/10: Judgment of the General Court of 25 October 2011 — Microban International and Microban (Europe) v Commission (Public health — List of additives which may be used in the manufacture of plastic materials and articles intended to come into contact with foodstuffs — Withdrawal by the original applicant of the application for inclusion of an additive on the list — Commission decision not to include 2,4,4’-trichloro-2’-hydroxydiphenyl ether in the list — Actions for annulment — Admissibility — Regulatory act — Whether directly concerned — No implementing measures — Legal basis)
Rechtssache T-262/10: Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011 — Microban International und Microban (Europe)/Kommission (Öffentliche Gesundheit — Verzeichnis der Additive, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen — Rücknahme des Antrags auf Aufnahme eines Additivs in das Verzeichnis durch den ursprünglichen Antragsteller — Beschluss der Kommission, 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether nicht in das Verzeichnis aufzunehmen — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Rechtsakt — Unmittelbare Betroffenheit — Fehlen von Durchführungsmaßnahmen — Rechtsgrundlage)
Rechtssache T-262/10: Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011 — Microban International und Microban (Europe)/Kommission (Öffentliche Gesundheit — Verzeichnis der Additive, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen — Rücknahme des Antrags auf Aufnahme eines Additivs in das Verzeichnis durch den ursprünglichen Antragsteller — Beschluss der Kommission, 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether nicht in das Verzeichnis aufzunehmen — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Rechtsakt — Unmittelbare Betroffenheit — Fehlen von Durchführungsmaßnahmen — Rechtsgrundlage)
ABl. C 355 vom 3.12.2011, p. 19–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/19 |
Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011 — Microban International und Microban (Europe)/Kommission
(Rechtssache T-262/10) (1)
(Öffentliche Gesundheit - Verzeichnis der Additive, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen - Rücknahme des Antrags auf Aufnahme eines Additivs in das Verzeichnis durch den ursprünglichen Antragsteller - Beschluss der Kommission, 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether nicht in das Verzeichnis aufzunehmen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsakt - Unmittelbare Betroffenheit - Fehlen von Durchführungsmaßnahmen - Rechtsgrundlage)
2011/C 355/33
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Microban International Ltd (Huntersville, North Carolina, Vereinigte Staaten) und Microban (Europe) Ltd (Cannock, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Sánchez Rydelski)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro und T. Scharf)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/169/EU der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen (ABl. L 75, S. 25)
Tenor
1. |
Der Beschluss 2010/169/EU der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Microban International Ltd und der Microban (Europe) Ltd. |