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Document 62011TN0546

Rechtssache T-546/11: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2011 — Technion — Israel Institute of Technology und Technion Research & Development/Kommission

ABl. C 355 vom 3.12.2011, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/28


Klage, eingereicht am 11. Oktober 2011 — Technion — Israel Institute of Technology und Technion Research & Development/Kommission

(Rechtssache T-546/11)

2011/C 355/51

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Technion — Israel Institute of Technology (Haifa, Israel) und Technion Research & Development Foundation Ltd (Haifa) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Grisay und D. Piccininno)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

der auf Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Klage stattzugeben;

sie für zulässig zu erklären und

in der Hauptsache die Klage für begründet zu erklären und die Entscheidung der Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien der Europäischen Kommission vom 2. August 2011 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster in zwei Teile untergliederter Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften

Zum einen fehlende und unzureichende Begründung, da die Kommission für zwei der vier betroffenen Verträge keine Rechtfertigung und keine Beweise nenne, auf die sich die angefochtene Entscheidung stütze, um zu dem Ergebnis einer Anpassung der zuschussfähigen Kosten zu gelangen;

zum anderen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, da die Kommission sich dagegen ausgesprochen habe, dass Technion — Israel Institute of Technology von den Schriftstücken, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt sei, Kenntnis nehme und sich zu ihnen äußere.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, soweit die angefochtene Entscheidung nicht auf der Grundlage der geltend gemachten Punkte nachweise, dass die Leistungen, deren Rückzahlung die Kommission verlange, nicht tatsächlich erfolgt seien.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, soweit die Kommission

eine Entscheidung über die Anpassung der zuschussfähigen Kosten erlassen habe, obwohl sie die Kosten bei der Einführung dieser Projekte vor der Unterzeichnung der Verträge gebilligt habe, und

eine Anpassung der zuschussfähigen Kosten über den Betrag hinaus verlangt habe, für den sie angeblich Nachweise vorgelegt habe.


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