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Document 62009CA0509
Joined Cases C-509/09 and C-161/10: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 25 October 2011 (references for preliminary rulings from the Bundesgerichtshof, Tribunal de grande instance de Paris — Germany, France) — eDate Advertising GmbH v X, Olivier Martinez, Robert Martinez v MGN Limited (Regulation (EC) No 44/2001 — Jurisdiction and the enforcement of judgments in civil and commercial matters — Jurisdiction ‘in matters relating to tort, delict or quasi-delict’ — Directive 2000/31/EC — Publication of information on the internet — Adverse effect on personality rights — Place where the harmful event occurred or may occur — Law applicable to information society services)
Verbundene Rechtssachen C-509/09 und C-161/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, Tribunal de grande instance de Paris — Deutschland, Frankreich) — eDate Advertising GmbH/X, Olivier Martinez, Robert Martinez/MGN Limited (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Zuständigkeit für Klagen aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ — Richtlinie 2000/31/EG — Veröffentlichung von Informationen im Internet — Verletzung von Persönlichkeitsrechten — Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht — Auf Dienste der Informationsgesellschaft anwendbares Recht)
Verbundene Rechtssachen C-509/09 und C-161/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, Tribunal de grande instance de Paris — Deutschland, Frankreich) — eDate Advertising GmbH/X, Olivier Martinez, Robert Martinez/MGN Limited (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Zuständigkeit für Klagen aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ — Richtlinie 2000/31/EG — Veröffentlichung von Informationen im Internet — Verletzung von Persönlichkeitsrechten — Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht — Auf Dienste der Informationsgesellschaft anwendbares Recht)
ABl. C 370 vom 17.12.2011, p. 9–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 370/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, Tribunal de grande instance de Paris — Deutschland, Frankreich) — eDate Advertising GmbH/X, Olivier Martinez, Robert Martinez/MGN Limited
(Verbundene Rechtssachen C-509/09 und C-161/10) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Klagen aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ - Richtlinie 2000/31/EG - Veröffentlichung von Informationen im Internet - Verletzung von Persönlichkeitsrechten - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht - Auf Dienste der Informationsgesellschaft anwendbares Recht)
2011/C 370/13
Verfahrenssprachen: Deutsch und Französisch
Vorlegende Gerichte
Bundesgerichtshof, Tribunal de grande instance de Paris
Parteien der Ausgangsverfahren
Kläger: eDate Advertising GmbH, Olivier Martinez, Robert Martinez
Beklagte: X, MGN Limited
Gegenstand
(C-509/09)
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1) — Bestimmung des zuständigen Gerichts und des anwendbaren Rechts im Fall einer Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung von Informationen im Internet — Kriterien zur Ermittlung des Ortes, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“
(C-161/10)
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de grande instance de Paris — Auslegung der Art. 2 und 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständiges Gericht für die Entscheidung über eine Klage wegen Verletzung des Privatlebens und des Rechts am eigenen Bild aufgrund einer Einstellung von Informationen und Fotografien auf einer Website im Internet, die von einem Server im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des Wohnorts des Klägers aus verbreitet wird — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist — Erheblichkeit der Anzahl der Verbindungen mit der streitigen Internetwebsite von dem Staat aus, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, der Staatsangehörigkeit des Klägers und gegebenenfalls der Sprache, in der die streitigen Informationen verbreitet werden, für die Bestimmung dieses Ortes
Tenor
1. |
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist. |
2. |
Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/31 gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht. |