This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52010AP0382
Financing instrument for development cooperation ***I European Parliament legislative resolution of 21 October 2010 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 1905/2006 establishing a financing instrument for development cooperation (COM(2010)0102 – C7-0079/2010 – 2010/0059(COD))#P7_TC1-COD(2010)0059 Position of the European Parliament adopted at first reading on 21 October 2010 with a view to the adoption of Regulation (EU) No …/2010 of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 1905/2006 establishing a financing instrument for development cooperation#ANNEX I#ANNEX II
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI-Verordnung) (KOM(2010)0102 – C7-0079/2010 – 2010/0059(COD))
P7_TC1-COD(2010)0059 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI-Verordnung)
ANHANG I
ANHANG II
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI-Verordnung) (KOM(2010)0102 – C7-0079/2010 – 2010/0059(COD))
P7_TC1-COD(2010)0059 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI-Verordnung)
ANHANG I
ANHANG II
ABl. C 70E vom 8.3.2012, p. 203–211
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 70/203 |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***I
P7_TA(2010)0382
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI-Verordnung) (KOM(2010)0102 – C7-0079/2010 – 2010/0059(COD))
(2012/C 70 E/32)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0102), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0079/2010), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der von nationalen Parlamenten an seinen Präsidenten gerichteten begründeten Stellungnahmen zur Übereinstimmung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0285/2010), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates durch drastische Reduzierung der Marge unter der Obergrenze der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 (MFR) nicht genügend Spielraum lässt, um sich einer potenziellen Krise stellen und angemessen darauf reagieren zu können; |
3. |
vertritt die Auffassung, dass der Bananenhandel ein seit Langem zur Diskussion stehendes Thema ist und die vorgeschlagenen Maßnahmen bereits früher in den MFR hätten einbezogen werden können; |
4. |
bekräftigt seine Überzeugung, dass kein neues Instrument durch die Umschichtung von Mitteln finanziert werden sollte, da dadurch die bestehenden Prioritäten in Frage gestellt würden; |
5. |
erinnert daran, dass das Flexibilitätsinstrument, das in Ziffer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) genannt ist, dazu dient, „genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können“, und vertritt die Auffassung, dass die Begleitmaßnahmen für den Bananensektor unter diese Kategorie fallen; |
6. |
vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag nicht mit der Obergrenze für die Rubrik 4 des MFR vereinbar ist, und fordert dessen Änderung mithilfe der Möglichkeiten, die gemäß den Ziffern 21 bis 23 der IIV vorgesehen sind, oder anderer Möglichkeiten, wie sie in Ziffer 25 und 27 genannt werden; |
7. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
8. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
Donnerstag, 21. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2010)0059
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI-Verordnung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entwicklungspolitik der Union verfolgt das Ziel, die Armut zu bekämpfen und letzten Endes zu beseitigen. |
(2) |
Die Union setzt sich als Vertragspartei der Welthandelsorganisation (WTO) dafür ein, den Handel in Entwicklungsstrategien durchgängig zu berücksichtigen und den internationalen Handel zu fördern, um weltweit die Entwicklung voranzubringen sowie die Armut zu bekämpfen und auf längere Sicht zu beseitigen . |
(3) |
Die Union unterstützt die Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bei ihren Bemühungen um Armutsminderung und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und erkennt die Bedeutung der Rohstoffsektoren dieser Staaten an. |
(4) |
Die Union ist bestrebt, die harmonische und schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Die wichtigsten Bananenexporteure unter den AKP-Staaten können im Zusammenhang mit veränderten Handelsregelungen, insbesondere ▐ der Liberalisierung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen der WTO und den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Lateinamerikas geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, Schwierigkeiten zu bewältigen haben. Daher sollte ein zusätzliches Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor in die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (2) aufgenommen werden. |
(5) |
Die im Rahmen dieses Programms geplanten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, dass der Lebensstandard und die Lebensbedingungen der Menschen in Bananenanbaugebieten und der Bananen-Wertschöpfungskette, insbesondere der Kleinlandwirte und der Menschen in Kleinbetrieben, verbessert werden und Gesundheits- und Sicherheitsstandards bei Arbeit und Beschäftigung sowie Umweltstandards, insbesondere in Bezug auf den Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition, eingehalten werden, indem die Anpassung und dort, wo es erforderlich ist, die Umstrukturierung von von Bananenexporten abhängigen Gebieten durch sektorbezogene Budgethilfe oder projektspezifische Interventionen unterstützt werden . Die Maßnahmen sollten darauf abzielen, Strategien zur Förderung der sozialen Widerstandsfähigkeit, die wirtschaftliche Diversifizierung oder Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, sofern dies machbar ist, wobei die Ergebnisse des besonderen Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten, das nach der Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates (3) eingerichtet wurde, und des besonderen Rahmens zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (SFA), der nach der Verordnung (EG) Nr. 856/1999des Rates (4) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission (5) geschaffen wurde, und die in diesem Rahmen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden sollten. Die EU erkennt an, wie wichtig die Förderung einer gerechteren Verteilung der Einkünfte aus dem Bananensektor ist . |
(6) |
Das Programm sollte den Anpassungsprozess in AKP-Staaten flankieren, die in den jüngsten Jahren große Mengen an Bananen in die Union exportiert haben und die von der Liberalisierung im Rahmen der WTO (6) und von den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Latein- und Mittelamerikas, den wichtigsten Bananenexporteuren, geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, betroffen sein werden. Das Programm baut auf dem SFA für traditionelle AKP-Bananenlieferanten auf. Es steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der WTO und ist auf die Unterstützung der Umstrukturierung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit angelegt und somit seiner Art nach zeitlich befristet, wobei die Dauer des Programms vier Jahre (2010-2013) beträgt. |
(7) |
Die Schlussfolgerungen der Mitteilung der Kommission vom 17. März 2010 mit dem Titel „Zweijahresbericht über den besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten“ weisen darauf hin, dass die Hilfsprogramme in der Vergangenheit erheblich zur Verbesserung der Fähigkeit zur erfolgreichen Diversifizierung der Wirtschaft beigetragen haben, obwohl sich die vollen Auswirkungen nicht quantifizieren lassen, und dass die Nachhaltigkeit der Bananenexporte aus den AKP-Ländern nach wie vor noch nicht gefestigt ist. |
(8) |
Die Kommission hat eine Bewertung des SFA-Programms vorgenommen und keine Folgenabschätzung der Begleitmaßnahmen im Bananensektor (BAMs) durchgeführt. |
(9) |
Die Kommission sollte die wirksame Koordinierung dieses Programms mit den regionalen und nationalen Richtprogrammen, die in den begünstigten Ländern durchgeführt werden, sicherstellen, insbesondere was die Verwirklichung der Ziele in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Soziales und Umwelt anbelangt. |
(10) |
Fast 2 % des Weltbananenhandels werden von den Erzeugerorganisationen des fairen Handels zertifiziert. Die Mindestpreise des fairen Handels werden auf der Grundlage der Berechnung der „dauerhaften Produktionskosten“, die nach einer Anhörung der Beteiligten ermittelt werden, mit dem Ziel festgesetzt, die Kosten für die Einhaltung angemessener Sozial- und Umweltstandards zu internalisieren und einen angemessenen Gewinn zu erzielen, so dass die Erzeuger ihre Existenzgrundlage langfristig sicherstellen können. |
(11) |
Um die Ausbeutung der lokalen Arbeitnehmer zu verhindern, sollten sich die Akteure in der Produktionskette des Bananensektors darauf verständigen, eine gerechte Aufteilung der vom Sektor erwirtschafteten Einkünfte zu gewährleisten. |
(12) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf die geografischen Strategiepapiere, die Mehrjahresrichtprogramme und die Strategiepapiere für thematische Programme und Begleitmaßnahmen zu erlassen, da diese die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ergänzen und allgemeine Geltung haben. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführt. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte daher entsprechend geändert werden – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Durchführung der Hilfe der Union Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung wird die Hilfe der Union durch die geografischen und thematischen Programme nach den Artikeln 5 bis 16 und durch die Programme nach den Artikeln 17 und 17a umgesetzt.“ |
(2) |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten 1. Die in Anhang IIIa genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten kommen in den Genuss eines Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor. Ziel der Hilfe der Union für diese Länder ist es, ihren Anpassungsprozess nach der Liberalisierung des Marktes der Union für Bananen, die im Rahmen der Welthandelorganisation erfolgt, zu unterstützen. Die Hilfe der Union wird insbesondere dazu genutzt, die Armut durch die Verbesserung der Lebensstandards und Lebensbedingungen der Landwirte und betroffenen Menschen, auch in Kleinbetrieben, zu bekämpfen, wobei Arbeits-, Beschäftigungs- sowie Umweltstandards, auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition, einzuhalten sind. Bei der Hilfe der Union werden die Politiken und Anpassungsstrategien der Länder sowie ihr regionales Umfeld (Nähe zu den Regionen in äußerster Randlage der Union und zu den überseeischen Ländern und Gebieten) berücksichtigt und folgende Bereiche der Zusammenarbeit mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt:
2. Die Kommission legt innerhalb der Grenzen des in Anhang IV genannten Betrags die jeweiligen Höchstbeträge fest, die den in Absatz 1 genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten zur Verfügung gestellt werden; dabei stützt sie sich auf folgende objektive, gewichtete Indikatoren :
Die Bemessung der Zuteilungskriterien erfolgt auf Grundlage repräsentativer Daten der Jahre vor 2010, die einen höchstens fünf Jahre währenden Zeitraum abdecken, sowie einer Studie der Kommission, die die Auswirkungen des im Rahmen der WTO geschlossenen Abkommens und der bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Latein- und Mittelamerikas, den wichtigsten Bananenexporteuren, geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, auf die AKP-Länder bewertet. . 3. Analog zu Artikel 19 nimmt die Kommission nach Artikel 21 mehrjährige Unterstützungsstrategien an. Sie stellt sicher, dass diese Strategien die geografischen Strategiepapiere der betreffenden Länder ergänzen und gewährleistet die zeitliche Befristung dieser Begleitmaßnahmen für den Bananensektor. Die mehrjährigen Unterstützungsstrategien für die Begleitmaßnahmen im Bananensektor müssen unter anderem Folgendes beinhalten:
18 Monate vor Fristablauf wird eine Bewertung des Programms und der Fortschritte der Länder vorgenommen, die auch Empfehlungen über mögliche Maßnahmen und deren Art umfasst. “ |
(3) |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Annahme der geografischen Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20, deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 sowie Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 17 und Artikel 17a durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 und unter den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen an.“; |
(4) |
Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.“; |
(5) |
Artikel 23 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „3. Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 Mio. EUR, so werden sie von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen. Bei Sondermaßnahmen unter 10 Mio. EUR übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Maßnahmen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zur Kenntnisnahme. 4. Bei Änderungen der Sondermaßnahmen wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets und Mittelaufstockungen oder -kürzungen um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets werden, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren, das Europäische Parlament und der Rat innerhalb eines Monats in Kenntnis gesetzt.“; |
(6) |
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Hilfe der Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.“; |
(7) |
Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 17a Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 gefasst werden.“ |
(8) |
Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die im Rahmen eines thematischen Programms nach den Artikeln 11 bis 16 oder den Programmen nach den Artikeln 17 und 17a finanziert werden, stehen neben allen natürlichen und juristischen Personen, die aufgrund des thematischen Programms oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a teilnahmeberechtigt sind, auch allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Entwicklungslands gemäß der Klassifikation des OECD/DAC und gemäß Anhang II sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem solchen Land ihren Sitz haben. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert Anhang II mittels regelmäßiger Überprüfungen der von dem OECD/DAC erstellten Liste der Hilfeempfänger und informiert den Rat darüber.“; |
(9) |
Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Kommission übermittelt ihre Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.“; |
(10) |
Artikel 35 erhält folgende Fassung: „Artikel 35 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 17 Absatz 2 und in den Artikeln 17a und 21 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen. 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen. Artikel 35a Widerruf der Befugnisübertragung 1. Die in den Artikeln 17 Absatz 2, 17a und 21 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für den Widerruf. 3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 35b Einwände gegen delegierte Rechtsakte 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. 2. Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. 3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“; |
(11) |
In Artikel 38 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 17 087 Mio. EUR. 2. Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 10, 11 bis 16 sowie 17 und 17a genannten Programme sind in Anhang IV festgelegt. Diese Festlegung erfolgt für den Zeitraum 2007-2013.“; |
(12) |
Anhang IIIa gemäß Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt. |
(13) |
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.
(2) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(3) ABl. L 286 vom 5.11.1994, S. 1.
(4) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2.
(5) ABl. L 190 vom 23.7.1999, S. 14.
(6) Genfer Abkommen über den Bananenhandel, ABl. L 141 vom 9.6.2010, S. 3.
Donnerstag, 21. Oktober 2010
ANHANG I
„ANHANG IIIa
Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten
1. |
Belize |
2. |
Kamerun |
3. |
Côte d'Ivoire |
4. |
Dominica |
5. |
Dominikanische Republik |
6. |
Ghana |
7. |
Jamaika |
8. |
St. Lucia |
9. |
St. Vincent und die Grenadinen |
10. |
Suriname“ |
Donnerstag, 21. Oktober 2010
ANHANG II
„ANHANG IV
Aufteilung der Finanzmittel für den Zeitraum 2007 - 2013
(Richtbeträge in Mio. EUR) |
|
INSGESAMT |
17 087 |
GEOGRAFISCHE PROGRAMME: |
10 057 |
LATEINAMERIKA |
2 690 |
ASIEN |
5 187 |
ZENTRALASIEN |
719 |
NAHER UND MITTLERER OSTEN |
481 |
SÜDAFRIKA |
980 |
THEMATISCHE PROGRAMME: |
5 596 |
IN DIE MENSCHEN INVESTIEREN |
1 060 |
UMWELTSCHUTZ UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG NATÜRLICHER RESSOURCEN |
804 |
NICHTSTAATLICHE AKTEURE UND LOKALE BEHÖRDEN IM ENTWICKLUNGSPROZESS |
1 639 |
ERNÄHRUNGSSICHERHEIT |
1 709 |
MIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK |
384 |
STAATEN DES AKP-ZUCKERPROTOKOLLS |
1 244 |
WICHTIGSTE BANANENLIEFERANTEN UNTER DEN AKP-STAATEN |
190“ |