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Document 62012CN0132

Rechtssache C-132/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. März 2012 von Stichting Woonpunt u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-203/10, Stichting Woonpunt u. a./Europäische Kommission

ABl. C 138 vom 12.5.2012, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/7


Rechtsmittel, eingelegt am 9. März 2012 von Stichting Woonpunt u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-203/10, Stichting Woonpunt u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache C-132/12 P)

(2012/C 138/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Stichting Woonpunt, Stichting Havensteder, ehemals Stichting Com.wonen, Woningstichting Haag Wonen, Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Glazener und E. Henny sowie Professorin L. Hancher)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-203/10 entsprechend den vorliegend geltend gemachten Rechtsmittelgründen vollständig oder teilweise aufzuheben;

die Sache zur erneuten Entscheidung im Einklang mit der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht gegen das Unionsrecht verstoßen, die relevanten Tatsachen unzutreffend beurteilt und den Beschluss unzureichend begründet habe, als es die Rechtsmittelführerinnen nur als potenziell Begünstigte der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung angesehen habe. Das Gericht verkenne, dass den Rechtsmittelführerinnen vor der angefochtenen Entscheidung (1) die bestehenden Beihilfen zugute gekommen seien, die infolge dieser Entscheidung hätten geändert werden müssen. Die Rechtsmittelführerinnen seien deshalb nicht lediglich potenziell Begünstigte der geänderten Beihilfen, sondern zugleich auch tatsächlich Begünstigte der bestehenden Beihilfen. In der letztgenannten Eigenschaft würden sie durch die angefochtene Entscheidung sehr wohl individuell betroffen.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht gegen das Unionsrecht verstoßen, die relevanten Tatsachen unzutreffend beurteilt und den Beschluss unzureichend begründet habe, als es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht zu einem geschlossenen Kreis von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen gehörten. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass eine bestimmte Gruppe von Beihilfeempfängern zukünftig noch erweitert werde, reiche nicht aus, um diese Gruppe nicht als geschlossene Gruppe anzusehen. Darüber hinaus bildeten die bestehenden gemeinnützigen Wohnungsunternehmen eine geschlossene Gruppe, da sie durch die Entscheidung schwerer getroffen würden als eine hypothetische Einrichtung, die nach der Entscheidung noch als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen zugelassen würde.

3.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Erwägung des Gerichts, dass sie hinsichtlich der Beihilfe N 642/2009 kein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der Entscheidung hätten. Das Gericht habe das Unionsrecht unrichtig angewandt, die relevanten Tatsachen unzutreffend beurteilt und den Beschluss unzureichend begründet.


(1)  Entscheidung K(2009) 9963 endg. der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 — Niederlande — Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für gemeinnützige Wohnungsunternehmen.


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