Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009CA0542

Rechtssache C-542/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2012 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit — Zugang von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen zum Unterricht — Finanzierung einer Hochschulausbildung außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats — Wohnsitzerfordernis)

ABl. C 227 vom 28.7.2012, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2012 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-542/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Zugang von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen zum Unterricht - Finanzierung einer Hochschulausbildung außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats - Wohnsitzerfordernis)

2012/C 227/02

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und M. van Beek)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, J. Langer und K. Bulterman)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. van den Broeck und M. Jacobs), Königreich Dänemark, (Prozessbevollmächtigte: V. Pasternak Jørgensen), Bundesrepublik Deutschland, (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und C. Blaschke), Königreich Schweden, (Prozessbevollmächtigte: A. Falk)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Zugang zur Ausbildung — Finanzierung einer Ausbildung im Ausland — Voraussetzung des Wohnsitzes — „Drei-von-Sechs-Jahren-Regel“

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung verstoßen, dass Wanderarbeitnehmer und die von ihnen weiterhin unterhaltenen Familienangehörigen ein Wohnsitzerfordernis erfüllen müssen, die sogenannte „Drei-von-sechs-Jahren“-Regel, um für die Finanzierung eines Hochschulstudiums außerhalb der Niederlande in Betracht zu kommen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


Top
  翻译: