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Document 62010CA0611

Verbundene Rechtssachen C-611/10 und C-612/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof — Deutschland) — Waldemar Hudzinski/Agentur für Arbeit Wesel — Familienkasse (C-611/10), Jaroslaw Wawrzyniak/Agentur für Arbeit Mönchengladbach — Familienkasse (C-612/10) (Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a — Art. 45 AEUV und 48 AEUV — Vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dessen Gebiet die Tätigkeit normalerweise ausgeübt wird — Familienleistungen — Anzuwendende Rechtsvorschriften — Möglichkeit der Gewährung von Kindergeld durch den Mitgliedstaat, in dem die vorübergehende Beschäftigung ausgeübt wird, aber der nicht der zuständige Staat ist — Anwendung einer Antikumulierungsregel des nationalen Rechts, wonach diese Leistung ausgeschlossen ist, wenn eine vergleichbare Leistung in einem anderen Staat bezogen wird)

ABl. C 227 vom 28.7.2012, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof — Deutschland) — Waldemar Hudzinski/Agentur für Arbeit Wesel — Familienkasse (C-611/10), Jaroslaw Wawrzyniak/Agentur für Arbeit Mönchengladbach — Familienkasse (C-612/10)

(Verbundene Rechtssachen C-611/10 und C-612/10) (1)

(Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Vorübergehende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dessen Gebiet die Tätigkeit normalerweise ausgeübt wird - Familienleistungen - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Möglichkeit der Gewährung von Kindergeld durch den Mitgliedstaat, in dem die vorübergehende Beschäftigung ausgeübt wird, aber der nicht der zuständige Staat ist - Anwendung einer Antikumulierungsregel des nationalen Rechts, wonach diese Leistung ausgeschlossen ist, wenn eine vergleichbare Leistung in einem anderen Staat bezogen wird)

2012/C 227/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Waldemar Hudzinski (C-611/10), Jaroslaw Wawrzyniak (C-612/10)

Beklagte: Agentur für Arbeit Wesel — Familienkasse (C-611/10), Agentur für Arbeit Mönchengladbach — Familienkasse (C-612/10)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften — Anspruch eines Wanderarbeitnehmers auf Kindergeld für seine in seinem Herkunftsmitgliedstaat wohnenden Kinder im Mitgliedstaat seiner Beschäftigung — Fall einer Person, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat selbständig tätig ist und vier Monate lang in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeitnehmer beschäftigt war

Tenor

1.

Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach diesen Vorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, nach seinem nationalen Recht einem Wanderarbeitnehmer, der unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend eine Arbeit ausführt, auch dann Leistungen für Kinder zu gewähren, wenn erstens festgestellt wird, dass der betreffende Erwerbstätige durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da er seinen Anspruch auf gleichartige Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat behalten hat, und zweitens, dass weder dieser Erwerbstätige noch das Kind, für das diese Leistung beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats haben, in dem die vorübergehende Arbeit ausgeführt wurde.

2.

Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 des Einkommensteuergesetzes entgegenstehen, soweit diese nicht zu einer Kürzung des Betrags der Leistung um die Höhe des Betrags einer in einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung, sondern zum Ausschluss der Leistung führt.


(1)  ABl. C 103 vom 2.4.2011.


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