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Document 62012TN0212
Case T-212/12: Action brought on 21 May 2012 — Ålands Industrihus v Commission
Rechtssache T-212/12: Klage, eingereicht am 21. Mai 2012 — Ålands Industrihus/Kommission
Rechtssache T-212/12: Klage, eingereicht am 21. Mai 2012 — Ålands Industrihus/Kommission
ABl. C 227 vom 28.7.2012, p. 22–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/22 |
Klage, eingereicht am 21. Mai 2012 — Ålands Industrihus/Kommission
(Rechtssache T-212/12)
2012/C 227/38
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Ålands Industrihus Ab (Mariehamn, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Laitinen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss Nr. C 6/2008 der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2011 betreffend die Maßnahmen der Regionalregierung der Åland-Inseln zugunsten der Ålands Industrihus Ab für nichtig zu erklären und |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sieben Gründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV — keine staatliche Beihilfe Nach Ansicht der Klägerin stellen die in Rede stehenden Kapitalzuführungen und Darlehensgarantien keine staatliche Beihilfe dar; die Beihilfe verfälsche den Wettbewerb nicht in einem Maße, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werde. Die Kommission habe den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft gewürdigt, weil sie insbesondere festgestellt habe, dass ausländischen Unternehmen eine Geschäftstätigkeit auf Åland nicht untersagt sei und sie mit Sicherheit nicht daran gehindert würden, Investitionen auf dem örtlichen Immobilienmarkt zu tätigen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Zusammenhang mit dem Begriff des privaten Kapitalgebers — keine staatliche Beihilfe Sämtliche Kapitalzuführungen seien nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgt und würden daher den Wettbewerb nicht in einem Maße verfälschen oder zu verfälschen drohen, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werde. Die Kommission habe die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers insoweit falsch beurteilt, als sie u. a. die Höhe der Gewinnerwartung dadurch fehlerhaft und willkürlich bewertet habe, dass sie ihren Blick lediglich auf eine jährliche Eigenkapitalrendite gerichtet habe. Die tatsächliche Gewinnerwartung habe aus einer Kombination der jährlichen Eigenkapitalrendite und dem erwarteten Wertzuwachs bestanden. |
3. |
Dritter Klagegrund: Fehlende Berücksichtigung einer bestehenden Beihilferegelung für Garantien Die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass mindestens zwei der gewährten Garantien von einer bestehenden Beihilferegelung erfasst würden. |
4. |
Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Beurteilung von Gegebenheiten und Begründungsmangel Sollten die in Rede stehenden Maßnahmen trotz allem als staatliche Beihilfe anzusehen sein, wäre der zurückzuzahlende Betrag fehlerhaft festgestellt worden. Erstens habe die Kommission mit einer schwachen, mangelhaften und äußerst knappen Begründung willkürlich die Höhe der Rückzahlung anhand der gesamten investierten Kapitalsumme festgestellt. Zweitens habe sie mit unzureichender Begründung willkürlich den Beihilfeanteil der Garantien in unangemessener und unrealistischer Höhe angesetzt. Die Mangelhaftigkeit und Willkürlichkeit der von der Kommission angeführten Gründe machten es der Klägerin nahezu unmöglich, den Behauptungen der Kommission angemessen entgegenzutreten. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung der für den Referenzzins geltenden Vorschriften Bei der Berechnung des Beihilfeanteils im Zusammenhang mit den Garantien habe die Kommission ihre Mitteilung über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (1) rückwirkend angewandt. Diese unzulässige rückwirkende Anwendung habe dazu geführt, dass der zurückzuzahlende Beihilfeanteil der Garantien höher sei, als er gewesen wäre, wenn die zutreffende Regelung, nach Ansicht der Klägerin die Mitteilung 97/C 273/03 über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2), die zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantien gegolten habe, zugrundegelegt worden wäre. |
6. |
Sechster Klagegrund: Vertrauensschutz der Klägerin hinsichtlich der Beihilfe Auf der Grundlage der oben im ersten, im zweiten und im dritten Klagegrund dargestellten Umstände habe die Klägerin ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt, dass die Regionalmaßnahmen keine unzulässige staatliche Beihilfe darstellten. Außerdem habe sie die Frage bei der Regionalregierung geklärt, die bekräftigt habe, dass die Maßnahmen von angemeldeten Beihilferegelungen erfasst würden. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission beeinträchtige die Rechtssicherheit und verletze die Eigentumsordnung nach Art. 345 AEUV Die Kommission habe von der Stadt Mariehamn vorgenommene Parallelinvestitionen völlig außer Acht gelassen, was es der Klägerin unmöglich mache, im Fall einer Rückzahlung Aktionäre im Einklang mit zwingenden Bestimmungen des finnischen Aktiengesetzes gleich zu behandeln. Außerdem verzerre der Fehler der Kommission das wirtschaftliche Ergebnis, da sie sich in einer Art und Weise eingemischt habe, die dazu führe, dass der Beschluss gegen Art. 345 AEUV verstoße, wonach die Verträge die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt ließen. |