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Document 62012TN0223

Rechtssache T-223/12: Klage, eingereicht am 28. Mai 2012 — Ntouvas/ECDC

ABl. C 227 vom 28.7.2012, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/25


Klage, eingereicht am 28. Mai 2012 — Ntouvas/ECDC

(Rechtssache T-223/12)

2012/C 227/42

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ioannis Ntouvas (Sundbyberg, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Mylonas)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Stockholm, Schweden)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Beklagten vom 27. März 2012, mit der dem Kläger Zugang zu Abschlussberichten über vom Internen Auditdienst der Europäischen Kommission zum ECDC durchgeführte Audits versagt wurde, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Der erste Klagegrund betrifft die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift (Begründungspflicht), was aus folgenden Gründen einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstelle:

Der Beklagte habe nur allgemeine und abstrakte Gründe für seine Weigerung angegeben, ganz oder teilweise Zugang zu den sich in seinem Besitz befindlichen Berichten über die vom Internen Auditdienst der Europäischen Kommission zum ECDC durchgeführten Audits zu gewähren. Zudem habe er nicht dargelegt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung bestehe.

Nach gefestigter Rechtsprechung müsse die Angabe der Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten sowohl konkret und individuell als auch spezifisch sein, und ein eventuelles, gegenüber dem Recht des Klägers auf Zugang vorrangiges Interesse müsse unter gleichzeitiger Darlegung des Nichtbestehens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung tatsächlich angegeben werden.

2.

Der zweite Klagegrund betrifft eine Vertragsverletzung (Art. 15 Abs. 3 AEUV) und die Verletzung einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001):

Der Beklagte habe dadurch, dass er es unterlassen habe, angemessene und ausreichende Gründe für die Verweigerung der Übermittlung der angeforderten Dokumente zu geben, auch seine Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und aus Art. 15 Abs. 3 AEUV verletzt, dem Antragsteller Zugang zu den angeforderten Dokumenten binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung seines Zweitantrags zu gewähren.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


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