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Document 62011FA0041

Rechtssache F-41/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2012 — Mocová/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags — Ermessen — Art. 8 der BSB — Art. 4 der Entscheidung des Generaldirektors des OLAF vom 30. Juni 2005 über die neue Politik bei Einstellung und Beschäftigung des Zeitpersonals des OLAF — Höchstlaufzeit der Verträge für Bedienstete auf Zeit)

ABl. C 227 vom 28.7.2012, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/36


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2012 — Mocová/Kommission

(Rechtssache F-41/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Ermessen - Art. 8 der BSB - Art. 4 der Entscheidung des Generaldirektors des OLAF vom 30. Juni 2005 über die neue Politik bei Einstellung und Beschäftigung des Zeitpersonals des OLAF - Höchstlaufzeit der Verträge für Bedienstete auf Zeit)

2012/C 227/59

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dana Mocová (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors des OLAF, den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihres Vertrags als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB abzulehnen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011, S. 51.


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