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Document 62011FA0105

Rechtssache F-105/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2012 — Davids/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Bediensteter auf Zeit, der eine Dauerplanstelle besetzt — Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags — Ermessen der Verwaltung — Art. 8 der BSB — Art. 4 des Beschlusses des Generaldirektors des OLAF vom 30. Juni 2005 über eine neue Politik für die Beschäftigung und den Einsatz von Zeitbediensteten des OLAF — Höchstdauer der Verträge von Bediensteten auf Zeit — Rechtsmissbrauch)

ABl. C 227 vom 28.7.2012, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/37


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2012 — Davids/Kommission

(Rechtssache F-105/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Bediensteter auf Zeit, der eine Dauerplanstelle besetzt - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Ermessen der Verwaltung - Art. 8 der BSB - Art. 4 des Beschlusses des Generaldirektors des OLAF vom 30. Juni 2005 über eine neue Politik für die Beschäftigung und den Einsatz von Zeitbediensteten des OLAF - Höchstdauer der Verträge von Bediensteten auf Zeit - Rechtsmissbrauch)

2012/C 227/61

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Hans Davids (Doorn, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors des OLAF, mit der dieser den Antrag des Klägers, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. b BSB zu verlängern, abgelehnt hat

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 7.1.2012, S. 26.


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