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Document 32012H0731(01)

Empfehlung der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Anwendung von Leistungsplänen und -zielen gemäß den nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission beschlossenen EU-weit geltenden Leistungszielen und zur Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 228 vom 31.7.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/1


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2012

zur Anwendung von Leistungsplänen und -zielen gemäß den nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission beschlossenen EU-weit geltenden Leistungszielen und zur Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 228/01

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission sieht vor, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne aufstellen, in denen auch verbindliche nationale bzw. für funktionale Luftraumblöcke geltende Ziele festgelegt werden. Sie sieht außerdem vor, dass die Kommission prüft, ob die nationalen oder für funktionale Luftraumblöcke geltenden Ziele mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen, die durch den Beschluss 2011/121/EU der Kommission vom 21. Februar 2011 (2) für den ersten Bezugszeitraum (2012 bis 2014) festgelegt wurden, im Einklang stehen und zu ihrer Erreichung angemessen beitragen.

(2)

Am 29. Juli 2010 benannte die Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission ein Leistungsüberprüfungsgremium, das sie bei der Anwendung des Leistungssystems unterstützt.

(3)

Die Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission ihre nationalen Pläne bis zum 5. Juli 2011, wobei Belgien und Luxemburg einen gemeinsamen Plan vorlegten. Dänemark und Schweden legten der Kommission einen Plan auf Ebene ihres funktionalen Luftraumblocks (dänisch-schwedischer FAB) vor. Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande übermittelten der Kommission einen Plan auf Ebene ihres funktionalen Luftraumblocks FABEC.

(4)

Am 23. November 2011 hat die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission ihre Empfehlung K(2011) 8329 endg. zur Änderung der Ziele in Leistungsplänen angenommen.

(5)

Bis 1. Februar 2012 haben mit Ausnahme Zyperns alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission die Annahme der geänderten Leistungspläne und -ziele notifiziert. Zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Empfehlung hat Zypern der Kommission noch nicht mitgeteilt, dass es einen geänderten Leistungsplan und entsprechende Leistungsziele angenommen hat.

(6)

Mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums hat die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission die geänderten nationalen oder für die funktionalen Luftraumblöcke geltenden Leistungspläne und -ziele einer Bewertung unterzogen.

(7)

Die Kommission stellte aufgrund dieser Bewertung fest, dass die in den nationalen oder für die funktionalen Luftraumblöcke geltenden Leistungsplänen enthaltenen Ziele mit den für die gesamte EU geltenden Zielen vereinbar sind und angemessen zu ihrer Verwirklichung beitragen. Die Mitgliedstaaten wurden darüber gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission unterrichtet.

(8)

Anhand der allgemeinen Bewertung konnte die Kommission zwar die Vereinbarkeit mit und den angemessenen Beitrag zu den für die gesamte Europäische Union geltenden Zielen feststellen, allerdings zeigte sich auch, dass die individuellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. In einigen Fällen stellte die Kommission fest, dass einzelne Mitgliedstaaten ihre Leistungsziele noch weiter hätten verbessern können.

(9)

Auf der Grundlage der Bewertung der Kommission bezieht sich die vorliegende Empfehlung auf die Anwendung von Leistungsplänen und -zielen in Übereinstimmung mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen sowie auf die Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums. Zu diesem Zweck wird die Kommission bei der Bewertung der Leistungspläne und -ziele für den zweiten Bezugszeitraum den Ergebnissen des ersten Bezugszeitraums Rechnung tragen.

(10)

Die Kommission hat die von der vorliegenden Empfehlung betroffenen Mitgliedstaaten konsultiert —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Ziel dieser Empfehlung ist es, die Anwendung von Leistungsplänen und -zielen im Einklang mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen sicherzustellen, die durch den Beschluss 2011/121/EU der Kommission für den ersten Bezugszeitraum, d. h. für die Jahre 2012 bis 2014, festgelegt wurden. Darüber hinaus soll bei der Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums den Ergebnissen des ersten Bezugszeitraums angemessen Rechnung getragen werden.

2.

Ausgehend von den Empfehlungen der Bewertungsberichte des Leistungsüberprüfungsgremiums und unter gebührender Berücksichtigung der gemeinsamen Fortschritte der an dem Leistungssystems beteiligten Mitgliedstaaten gelangt die Kommission zu folgender Auffassung:

a)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Flugsicherungsorganisationen ihre Kapazitätspläne ändern, damit genügend Kapazitäten für die Erreichung der in den beschlossenen Leistungsplänen enthaltenen Ziele bereitgestellt werden können.

b)

Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb des gesteckten Kosteneffizienzziels die geplante Kapazität bereitstellen, wobei die Kontrolle der Kostenentwicklung eine wesentliche Rolle spielen wird.

c)

Mit Beginn des ersten Bezugszeitraums sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Bericht erstatten über

i)

die Differenz zwischen den festgestellten Kosten und den tatsächlichen Kosten, um insbesondere die nicht kontrollierbaren Kosten zu ermitteln und die Entwicklung und die Relevanz dieser Kosten zu prüfen;

ii)

die Differenz zwischen den in den Leistungsplänen aufgeführten Investitionen der Flugsicherungsorganisationen und den tatsächlichen Ausgaben sowie zwischen dem geplanten und dem tatsächlichen Datum, an dem diese Investitionen erfolgen.

d)

Die Mitgliedstaaten der funktionalen Luftraumblöcke „North European Functional Airspace Block“ (NEFAB), „Baltic“ und „Blue MED“ sollten der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 bis spätestens Ende 2012 zur Information aggregierte Leistungsziele übermitteln, die die Kohärenz auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen darlegen.

3.

Im Hinblick auf die Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums vertritt die Kommission folgende Auffassung:

e)

Bei der Bewertung der Leistungspläne und -ziele für den zweiten Bezugszeitraum sollte dem relativen Beitrag, den die einzelnen Mitgliedstaaten zur Erreichung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele im ersten Bezugszeitraum geleistet haben, Rechnung getragen werden, wobei 2009 als Referenzjahr zugrunde gelegt wird.

f)

Die Mitgliedstaaten sollten davon ausgehen, dass erhebliche Anstrengungen erforderlich sein werden, um im zweiten Bezugszeitraum ein Kosteneffizienzziel zu erreichen, das deutlich unter dem Durchschnittswert des ersten Bezugszeitraums liegt. Im Einklang mit der Schaffung funktionaler Luftraumblöcke dürfte dadurch ein erheblicher Druck auf die Kosten der Flugsicherungsorganisationen entstehen.

g)

Bei der Vorbereitung des zweiten Bezugszeitraums sollten die Mitgliedstaaten dem tatsächlich eingegangenen Risiko der Flugsicherungsorganisationen umfassend Rechnung tragen und dafür sorgen, dass die Eigenkapitalrendite dieses Risiko angemessener widerspiegelt.

4.

Die Kommission beabsichtigt, gemeinsam mit dem Leistungsüberprüfungsgremium die Umsetzung dieser Empfehlung und anderer im Bewertungsbericht des Gremiums enthaltener Empfehlungen durch bilaterale und/oder multilaterale Kontakte mit den Mitgliedstaaten zu überwachen.

5.

Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung nach Artikel 17 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission, die Umsetzung der Leistungspläne fortlaufend zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.

6.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 2012

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 16.


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