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Document 52012AE1401
Opinion of the European Economic and Social Committee on the ‘Proposal for a Council Directive amending Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax, as regards the treatment of vouchers’ COM(2012) 206 final — 2012/0102 (CNS)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen“ COM(2012) 206 final — 2012/0102 (CNS)
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen“ COM(2012) 206 final — 2012/0102 (CNS)
ABl. C 11 vom 15.1.2013, p. 27–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/27 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen“
COM(2012) 206 final — 2012/0102 (CNS)
2013/C 11/06
Berichterstatter: Viliam PÁLENÍK
Der Rat der Europäischen Union beschloss am 24. Mai 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 113 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
"Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen"
COM(2012) 206 final — 2012/0102 (CNS).
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 2. Oktober 2012 an.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 484. Plenartagung am 14./15. November 2012 (Sitzung vom 14. November 2012) mit 116 Stimmen ohne Gegenstimmen bei 18 Enthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Zusammenfassung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen des EWSA
1.1 |
Die Europäische Kommission legte am 10. Mai 2012 ihren "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen" vor. Das Ziel ist, eine umfassende, neutrale und transparente Behandlung zu erreichen. |
1.2 |
Die Kommission möchte einheitliche Vorschriften einführen, mit denen die Doppelbesteuerung wie auch eine Umgehung steuerlicher Pflichten eingegrenzt werden können. Die Kommission ist davon überzeugt, dass die Ungleichheiten auf dem Binnenmarkt zunehmen werden, sollte der Status quo beibehalten werden. Das würde dazu führen, dass der Wettbewerb wegen uneinheitlicher Bedingungen für die Binnenmarktteilnehmer verzerrt wird. |
1.3 |
Der Einsatz von Gutscheinen hat vor allem in jüngster Zeit stark zugenommen. Wegen der unterschiedlichen Arten der Einlösung und Verwendung der Gutscheine kommt es zu uneinheitlichen Auslegungen bei der Erfüllung der Steuerpflicht. Daher ist es notwendig, möglichst einfachere Vorschriften für alle Mitgliedstaaten festzulegen, um so die Ungleichgewichte auf dem Binnenmarkt zu begrenzen. |
1.4 |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt das Anliegen, die unterschiedlichen Arten von Gutscheinen möglichst genau zu definieren. Mit diesen Begriffsbestimmungen soll erreicht werden, dass die Versuche einer Steuerumgehung beim Einsatz von Gutscheinen eingedämmt werden. Andererseits verhindern diese Vorschriften eine Benachteiligung der Aussteller gegenüber ihren Mitbewerbern. |
1.5 |
Der EWSA begrüßt insbesondere das Bemühen der Kommission, übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wenn beim Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen der Steueranspruch allein vom Einlöser zu erfüllen ist, denn allein Letzterer weiß, wann und wie der Mehrzweck-Gutschein eingelöst wurde. |
1.6 |
Die Festlegung von Regeln für die Erfüllung der Steuerpflicht bei der Behandlung von Gutscheinen wird keinen Mehrwert haben, solange diese Vorschriften nicht von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Daher ist es unerlässlich, dass sich die einzelnen Mitgliedstaaten nach den gemeinschaftlichen Vorschriften richten und die verschiedenen Ausnahmen beseitigen, die eine Wettbewerbsverzerrung und eine Verwässerung des Wettbewerbsumfeldes ermöglichen. |
1.7 |
Das Anliegen der Kommission ist die Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen, deren Einsatz mit der Entwicklung der Telekommunikationsdienste rasch zunimmt. Vorausbezahlte Telefonkarten machen einen großen Anteil des Gesamtumfangs der Gutscheine aus. |
1.8 |
Der EWSA möchte auf mehrere offene Fragen hinweisen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gelöst werden müssen. Zu den wichtigsten offenen Fragen zählen mögliche Probleme beim Verschenken von Gutscheinen, weil in einzelnen Mitgliedstaaten Grenzwerte für die Befreiung von der Steuerpflicht bei der Einlösung von Einzweck-Gutscheinen gelten, weil vorläufige Bestimmungen fehlen und es keine detaillierten Regeln für den Fall gibt, dass Einzweck-Gutscheine nicht eingelöst werden. |
2. Hauptelemente und Hintergrund der Stellungnahme
2.1 |
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem regelt Zeitpunkt und Ort der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die Steuerbemessungsgrundlage, den Steueranspruch und das Recht auf Vorsteuerabzug bei der Mehrwertsteuer. Diese Vorschriften sind jedoch nicht ausreichend, damit eine einheitliche Besteuerung eingelöster Gutscheine hinreichend gewährleistet wird. Infolgedessen kommt es zu Marktungleichgewichten in einem Ausmaß, das unerwünschte Folgen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hat. |
2.2 |
Bei einem unkoordinierten Vorgehen, wie es derzeit zwischen den Mitgliedstaaten vorherrschend ist, kommt es zu erheblichen Marktungleichgewichten und diese müssen überwunden werden. Daher schlägt die Kommission vor, einheitliche Vorschriften einzuführen, die eine zuverlässige und einheitliche Behandlung gewährleisten, Ungleichheiten und Wettbewerbsverzerrungen durch eine Doppelbesteuerung oder durch ein Ausbleiben der Besteuerung eindämmen sowie das Risiko minimieren, dass es bei der Besteuerung von Gutscheinen zur Steuerumgehung kommt. |
2.3 |
Wegen verschiedener Merkmale der Gutscheine ist die Erfüllung der Steuerpflicht weiterhin problematisch. Daher ist zwischen verschiedenen Arten von Gutscheinen zu unterscheiden und es müssen klare Regeln aufgestellt werden, nach denen zwischen diesen Gutscheinarten unterschieden wird. |
2.4 |
Mit der Richtlinie soll der Begriff des Gutscheins von den Zahlungsinstrumenten abgegrenzt und genauer bestimmt werden, wobei der Gutschein je nach Verwendung elektronischer Art oder gegenständlich sein kann. Zugleich werden die Pflichten definiert, die den Ausstellern von Gutscheinen zufallen. |
2.5 |
Ein Gutschein ist das Recht, Gegenstände oder Dienstleistungen oder einen Rabatt zu erhalten. Häufig werden diese Rechte jedoch von einer Person auf eine andere übertragen und nicht unmittelbar eingelöst. Um die Gefahr von Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn die einem solchen Recht entsprechende Dienstleistung besteuert würde, ist festzulegen, dass die Abtretung dieses Rechts und die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistungen im Austausch dafür als ein einziger Umsatz gelten. |
2.6 |
Zur Gewährleistung der Neutralität sollte sich die Steuerpflicht auf den einzigen Umsatz mit den gelieferten Gegenständen bzw. erbrachten Dienstleistungen richten, die durch den Gutschein erlangt werden. |
2.7 |
In der Richtlinie ist für die von Reisebüros ausgegebenen Gutscheine eine Besteuerung in dem Mitgliedstaat vorgesehen, in dem das Reisebüro ansässig ist. Für eine mögliche Verlagerung des Besteuerungsortes ist festgelegt, dass der gelieferte Gegenstand bzw. die erbrachte Dienstleistung für diese Gutscheine weiterhin unter diese Regelung fallen. |
2.8 |
Die Kommission schlägt für Gutscheine, die Vertriebsnetze durchlaufen, vor, der endgültige Wert der Gutscheine solle bei ihrer Ausstellung festgelegt werden. So bliebe der Betrag der Mehrwertsteuer erhalten und würde beim Vertrieb eines Mehrzweck-Gutscheins nicht verändert. |
2.9 |
Werden Gutscheine von einem Steuerpflichtigen vertrieben, der in seinem eigenen Namen, aber für einen Dritten handelt, würde davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige die Gutscheine selbst erhalten und geliefert hat. Beträfe der Vertrieb erst bei der Einlösung zu besteuernde Mehrzweck-Gutscheine, würde dies auf allen Stufen der Absatzkette zu Berichtigungen führen, so dass gar keine oder nur geringe neue Steuereinnahmen generiert werden. Um übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte ein Steuerpflichtiger, der solche Gutscheine vertreibt, nicht als derjenige gelten, der die Gutscheine selbst erhalten und geliefert hat. |
2.10 |
Die Kommission definiert die Besteuerung beim Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen. Erzielt ein Vertriebsunternehmen beim Verkauf an ein anderes Vertriebsunternehmen einen Gewinn, so sollte die Vertriebsdienstleistung nach der Handelsspanne des Vertriebsunternehmens besteuert werden. |
2.11 |
Mit dieser Richtlinie wird vorgeschlagen, sämtliche Ausnahmeregelungen abzuschaffen, die die Mitgliedstaaten für die Erfüllung der Steuerpflicht bei der grenzübergreifenden Lieferungen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen könnten. Mit dieser Festlegung würde die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung bzw. Steuerumgehung verhindert. |
2.12 |
Die Gutscheine werden von der Kommission je nach Verwendungsart in Einzweck-Gutscheine und Mehrzweck-Gutscheine unterteilt. Einzweck-Gutscheine verkörpern das Recht, eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung zu erhalten, wobei der Ort und der für den Gutschein vereinnahmte Betrag bekannt sind. Für Einzweck-Gutscheine ist die Mehrwertsteuer auf den für diesen Gutschein vereinnahmten Betrag zu entrichten, selbst wenn diese Zahlung übertragen wurde, bevor der Gegenstand geliefert oder die Dienstleistung erbracht wurde. Im Falle der Mehrzweck-Gutscheine entsteht die Steuerpflicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gutschein eingelöst wird. |
2.13 |
Wird gegen Vorlage eines Gutscheins der Preis eines Gegenstands bzw. einer Leistung ermäßigt, so wurde laut Vorschlag der Kommission eine Leistung des Lieferers bzw. Leistungserbringers für den Aussteller erbracht, sobald der Gutschein eingelöst wurde. |
2.14 |
Bei einer im Austausch gegen einen Gutschein gewährten Preisermäßigung auf Gegenstände oder Dienstleistungen erhielte der Einlöser eine Erstattung vom Aussteller des Gutscheins, und dies wäre die Grundlage für die Besteuerung der Absatzförderungsleistung, die der Einlöser für den Aussteller erbracht hat. |
2.15 |
Bei Mehrzweck-Gutscheinen weiß nur der Einlöser, was wo und wann geliefert bzw. geleistet wurde. Um die Bezahlung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten, sollte nur der Einlöser mehrwertsteuerpflichtig für die Gegenstände und Dienstleistungen sein, die geliefert bzw. erbracht wurden. |
2.16 |
Die Kommission verweist auf die Gewährleistung der richtigen Anwendung und Erhebung der fälligen Mehrwertsteuer bei der Einlösung grenzübergreifend vertriebener Gutscheine, sofern dieser Vertrieb eine getrennte Dienstleistung ist, die sich von den gegen den Gutschein erworbenen Gegenständen oder Dienstleistungen unterscheidet. |
2.17 |
Da die Mitgliedstaaten allein keine Vereinfachung, Harmonisierung und Modernisierung der Mehrwertsteuer-Vorschriften für Gutscheine erreichen, hat die Kommission diese Richtlinie auf EU-Ebene im Einklang mit Artikel 5 des Vertrages über die Europäische Union vorgeschlagen. |
3. Allgemeine Bemerkungen
3.1 |
Die Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt die Bemühungen der Kommission um die Vereinfachung, Harmonisierung und Modernisierung der Mehrwertsteuervorschriften für den gemeinsamen Markt. Beim gegenwärtigen Stand der Dinge – die Mitgliedsstaaten regeln unabhängig voneinander die Problematik der Steuerpflicht für Gutscheine – kommt es zur Doppelbesteuerung oder zur Steuerumgehung und somit zu Verzerrungen im Binnenmarkt. |
3.2 |
Der EWSA begrüßt das Vorgehen der Kommission, die Mehrwertsteuerrichtlinie auch auf die Behandlung von Gutscheinen auszudehnen. Der EWSA fordert die Kommission jedoch auf, sich in nächster Zukunft auch mit weiteren, nicht unwesentlichen Märkten für Lieferungen und Leistungen zu beschäftigen, u.a. mit dem Verkehr, intelligenten Mobiltelefonen sowie dem Internet und den Internetportalen der sozialen Netze. |
3.3 |
Bei der Änderung der Richtlinie wird nicht das Problem der Rabattmarken angegangen, die auf ähnliche Weise genutzt werden. Für den Fall einer Änderung der Vorschriften nur für die Gutscheine ist davon auszugehen, dass in verstärktem Maße den Gutscheinen ähnliche Instrumente genutzt werden, für die es jedoch noch keine klar definierten Vorschriften gibt. Daher wäre es zweckmäßig, die Richtlinie um den Begriff der Rabattmarke zu ergänzen und Vorschriften für den Umgang mit Rabattmarken festzulegen. |
3.4 |
Die Richtlinienänderung erfolgt hauptsächlich wegen des zunehmenden Einsatzes von Gutscheinen in der Telekommunikation, die den Löwenanteil des Gutscheinemarkts ausmacht. Der EWSA empfiehlt, die Nutzung von Telefon-Gutscheinen sorgfältig zu regeln, da sich durch die modernen Techniken breite Möglichkeiten für deren Einsatz bieten. |
3.5 |
Der EWSA ist einverstanden mit der Ausdehnung der Richtlinie auf eine Mehrwertsteuererhebung auf Gutscheine. Weder die Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie (1) noch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (2) sehen Vorschriften für die Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen vor. Daher gibt es weitere Probleme mit der Bemessungsgrundlage, dem Zeitpunkt des Umsatzes und dem Ort der Besteuerung. Beim grenzübergreifenden Vertrieb von Gutscheinen kommt es zu Unsicherheiten in Bezug auf die Umsätze und einer problematischen Auslegung vom Standpunkt der Aussteller der Gutscheine wie auch der Vertreiber der Gutscheine. |
3.6 |
Die gemeinsamen Vorschriften über die Mehrwertsteuer wurden im Jahre 1977 angenommen und der Binnenmarkt erfährt zahlreiche Änderungen, die im Laufe der Jahre im Ergebnis neuer Handelspraktiken entstanden sind. Daher ist es unerlässlich, dass die Mehrwertsteuer-Vorschriften im Einklang mit den Veränderungen im Verhalten der einzelnen Marktakteure erneuert werden. Wertgutscheine und deren steuerliche Behandlung betreffen eine der Änderungen, mit denen in der Vergangenheit nicht zu rechnen war, und daher müssen diese Änderungen in den Vorschriften ihren Niederschlag finden. |
3.7 |
Mit der Aufstellung klarer Regeln könnten mehrere Fragen beantwortet werden, die derzeit vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sind. Der Gerichtshof hat eine Reihe Leitlinien für Teilbereiche dieser Problematik vorgegeben, die allerdings keine umfassende Lösung bieten. Deshalb begrüßt der EWSA die Festlegung von Bedingungen für die Mehrwertsteuererhebung auf Gutscheine, durch die klare Regeln für die Unternehmen vorgegeben und Doppelbesteuerung und Steuerumgebung verhindert werden. |
3.8 |
Der EWSA begrüßt die Begriffsbestimmungen für Einzweck-Gutscheine, Mehrzweck-Gutscheine und Rabattgutscheine, durch die die Vorschriften für die Marktteilnehmer auf einem umfassenden Gebiet erschöpfend festgelegt werden. |
4. Besondere Bemerkungen
4.1 |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt, dass zwischen Zahlungsdiensten und Gutscheinen unterschieden wird. Ebenfalls zu begrüßen ist die Begriffsbestimmung für die Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine wie auch für die Rabattgutscheine in Artikel 30 a des Richtlinienvorschlags. Durch diesen Zusatz sind nunmehr die einzelnen Gutscheinarten definiert. |
4.2 |
Für die Verbraucher sollte eine Höchstgültigkeitsdauer der Gutscheine bestimmt werden. Bei Gutscheinen mit unbegrenzter Gültigkeit können Probleme aus einer Änderung des Steuersatzes für die Mehrwertsteuererstattung entstehen. |
4.3 |
Die Begriffsbestimmung in Artikel 30 b, wonach die Lieferung eines Gutscheins, der ein Recht auf die Lieferung von Gegenständen oder auf Dienstleistungen verkörpert, und die darauf folgende Lieferung dieser Gegenstände bzw. Erbringung von Dienstleistungen als einziger Umsatz gilt, ist positiv und vereinfacht die Erfüllung der Steuerpflicht. Wünschenswert ist auch die Verknüpfung dieses Artikels mit Artikel 74 c. |
4.4 |
Die Verwendung von Einzweck-Gutscheinen vereinfacht wesentlich Artikel 65, in dem der Zeitpunkt der Vereinnahmung wie auch die Bemessungsgrundlage definiert werden. |
4.5 |
Klar zu definieren wäre das Verfahren für die Einzweck-Gutscheine. Die Besteuerung der Einzweck-Gutscheine erfolgt im Zeitpunkt ihres Verkaufs. Für den Fall, dass ein Einzweck-Gutschein jedoch niemals eingelöst wird, besteht nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der EU kein Recht, die Erfüllung der Steuerpflicht gegenüber dem Aussteller des Gutscheins durchzusetzen. Allerdings hat der Aussteller des Gutscheins die Mehrwertsteuer bereits gezahlt. |
4.6 |
Einfacher definiert werden sollte das Verfahren der Besteuerung für die Fälle, wenn es keine oder eine negative Vertriebsmarge für die Mehrzweck-Gutscheine gibt und wenn in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bzw. Nullsätze gelten, unter anderem für Arzneimittel. |
4.7 |
Die Kommission schlägt vor, dass der Steuerpflichtige, insoweit die bei der Einlösung eines Gutscheins gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen besteuert werden, Anspruch auf den Abzug der Vorsteuer auf die für die Ausstellung des Gutscheins verauslagten Beträge hat. Es sollte klargestellt werden, dass diese Mehrwertsteuerkosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen jeweils von einem anderen Steuerpflichtigen als dem Aussteller des Gutscheins geliefert bzw. erbracht werden. |
4.8 |
Der EWSA sieht mögliche Probleme bei Artikel 74 a Absätze 1 und 2, denn es kann bei Mehrzweck-Gutscheinen für grenzübergreifende Umsätze zu Komplikationen bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage und des Nennwerts des Umsatzes kommen, wenn unterschiedliche Mehrwertsteuersätze in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten, in denen die Gutscheine verwendet werden. |
4.9 |
Zum Problem bei der Einführung einheitlicher Steuervorschriften für Gutscheine könnten nach Ansicht des EWSA auch die Übergangsregelungen werden, insbesondere die Dauer solcher Regelungen, denn zahlreiche Mehrzweck-Gutscheine haben eine lange Gültigkeitsdauer. |
4.10 |
Ein übermäßiger Verwaltungsaufwand kann bei Umsätzen entstehen, die in einzelnen Teilen in verschiedenen Mitgliedstaaten getätigt werden. Als Beispiel dafür könnte das schrittweise Verbrauchen einer vorab bezahlten Telekommunikationsleistung in verschiedenen Mitgliedstaaten dienen. |
4.11 |
Mehrere offene Fragen beziehen sich auf die Problematik des Verschenkens von Gutscheinen als Werbung für Waren oder Dienstleistungen. In solchen Fällen werden die Gutscheine häufig nicht eingelöst oder der Aussteller erhält keine Kenntnis von der Einlösung. Und dies führt im Nachgang dann zu Problemen bei der Erfüllung der Steuerpflicht. |
4.12 |
Derzeit gibt es in zahlreichen Mitgliedstaaten Schwellenwerte, bis zu deren Höhe die verschiedenen Werbegutscheine für Gegenstände oder Dienstleistungen je Unternehmen steuerbefreit sind. Wegen der unterschiedlichen Wirtschaftskraft und der Größe der Märkte in den Mitgliedstaaten unterscheiden sich diese Schwellenwerte für Werbegutscheine ganz erheblich. Diese Staaten müssten diese Befreiungen aufheben, damit es auf dem Binnenmarkt nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Damit würde möglichen Spekulationen von Unternehmen ein Ende gesetzt, die mit Blick auf die Optimierung ihrer Steuerpflicht Werbegutscheine in den Ländern ausstellen und vertreiben könnten, in denen es solche Schwellenwerte für eine Steuerbefreiung gibt. Ein Schwellenwert könnte beibehalten werden, müsste jedoch dann für alle gelten und voraussichtlich nur auf die Gutscheine beschränkt sein, denn ein allgemeiner Grenzwert für Werbeartikel könnte Probleme bereiten. |
4.13 |
Der EWSA geht davon aus, dass mit der Einführung einheitlicher Vorschriften für alle Mitgliedstaaten und der Beseitigung der Möglichkeit einer Steuerumgehung der Betrag der auf Gutscheine erhobenen Mehrwertsteuer steigt und somit letztlich auch die Steuereinnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten, wodurch Umfang, Neutralität und Transparenz dieser Besteuerung gestärkt würden. Die Richtlinienänderung hätte somit Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. Auch wenn sich diese Auswirkungen nur sehr schwer beziffern lassen, geht der EWSA von einer Änderung zum Positiven hin aus. |
4.14 |
Der Einsatz von Gutscheinen für Gegenstände oder Dienstleistungen bzw. Gutscheine für Rabatte auf Gegenstände oder Dienstleistungen hat in jüngster Zeit stark zugenommen. Die Zweckmäßigkeit und die Vielfalt der Arten von Gutscheinen haben fortwährend zugenommen und das wird zweifellos auch in Zukunft so weitergehen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass neue Vorschriften für neue Gutscheinarten zu erlassen sein werden, bei denen der Verwendungszweck noch nicht klar definiert sein wird. |
Brüssel, den 14. November 2012
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Staffan NILSSON
(1) Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1) ("Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie").
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) ("Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie"), die die Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie seit dem 1. Januar 2007 ersetzt.