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Document 62011CA0182

Verbundene Rechtssachen C-182/11 und C-183/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Econord Spa/Comune di Cagno (C-182/11), Comune di Varese, Comune di Solbiate (C-183/11), Comune di Varese (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Öffentlicher Auftraggeber, der über eine rechtlich von ihm getrennte beauftragte Einrichtung eine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt — Keine Verpflichtung, ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften des Unionsrechts durchzuführen ( „In-house“ -Vergabe) — Von mehreren Gebietskörperschaften gemeinsam kontrollierte beauftragte Einrichtung — Voraussetzungen für die Anwendbarkeit einer „In-house“ -Vergabe)

ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Econord Spa/Comune di Cagno (C-182/11), Comune di Varese, Comune di Solbiate (C-183/11), Comune di Varese

(Verbundene Rechtssachen C-182/11 und C-183/11) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentlicher Auftraggeber, der über eine rechtlich von ihm getrennte beauftragte Einrichtung eine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt - Keine Verpflichtung, ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften des Unionsrechts durchzuführen („In-house“-Vergabe) - Von mehreren Gebietskörperschaften gemeinsam kontrollierte beauftragte Einrichtung - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit einer „In-house“-Vergabe)

2013/C 26/12

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Econord Spa

Beklagte: Comune di Cagno (C-182/11), Comune di Varese, Comune di Solbiate (C-183/11), Comune di Varese

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) — Auslegung der Art. 49 AEUV und 56 AEUV — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge — Betrauung ohne Ausschreibung — Konzession des städtischen Gesundheitsdienstes durch zwei öffentliche Behörden ohne eine formelles Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge an eine Aktiengesellschaft, an denen die konzessionierenden Behörden eine Kapitalbeteiligung haben — Keine wirksame Kontrolle der beauftragten Gesellschaft durch eine dieser öffentlichen Behörden

Tenor

In einem Fall, in dem mehrere öffentliche Stellen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine Einrichtung zur Erfüllung ihrer Gemeinwohlaufgabe errichten oder eine öffentliche Stelle einer solchen Einrichtung beitritt, ist die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellte Voraussetzung für die Befreiung dieser Stellen von ihrer Verpflichtung, ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nach den Vorschriften des Unionsrechts durchzuführen, nämlich dass diese Stellen über die Einrichtung gemeinsam eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, erfüllt, wenn jede dieser Stellen sowohl am Kapital als auch an den Leitungsorganen der Einrichtung beteiligt ist.


(1)  ABl. C 211 vom 16.7.2011.


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