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Document 62012CN0456
Case C-456/12: Reference for a preliminary ruling from the Raad van State (Netherlands), lodged on 10 October 2012 — Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel and O; other party: B
Rechtssache C-456/12: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 10. Oktober 2012 — Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und O, andere Partei: B
Rechtssache C-456/12: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 10. Oktober 2012 — Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und O, andere Partei: B
ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 19–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 10. Oktober 2012 — Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und O, andere Partei: B
(Rechtssache C-456/12)
2013/C 26/33
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und O
andere Partei: B
Vorlagefragen
1. |
Ist die Richtlinie 2004/38/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Bezug auf die Voraussetzungen des Rechts auf Freizügigkeit von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen, ebenso wie in den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Singh (2) (C-370/90) und Eind (3) (C-291/05) entsprechend anzuwenden, wenn ein Unionsbürger in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit zurückkehrt, nachdem er sich im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie als Empfänger von Dienstleistungen im Sinne von Art. 56 dieses Vertrags in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat? |
2. |
Falls ja: Ist Voraussetzung, dass der Aufenthalt des Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat eine bestimmte Mindestdauer gehabt hat, damit nach der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit seinem Familienangehörigen mit der Staatsangehörigkeit eines Drittlands in diesem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht zusteht? |
3. |
Falls ja: Kann diese Voraussetzung auch erfüllt werden, wenn es sich nicht um einen ununterbrochenen Aufenthalt gehandelt hat, sondern um einen Aufenthalt von einer bestimmten Häufigkeit wie etwa wöchentlich an den Wochenenden oder in Form regelmäßiger Besuche? |
4. |
Sind, wenn zwischen der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit und dem Nachzug des Familienangehörigen aus einem Drittland in diesen Mitgliedstaat eine beträchtliche Zeitspanne liegt, unter den Umständen des Rechtsstreits die möglichen Ansprüche des Familienangehörigen mit der Staatsangehörigkeit eines Drittlands auf ein aus dem Unionsrecht hergeleitetes Aufenthaltsrecht erloschen? |
(1) ABl. L 158, S. 77.
(2) Urteil vom 7. Juli 1992, Slg. 1992, I–4265.
(3) Urteil vom 11. Dezember 2007, Slg. 2007, I–10719.