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Document 62007TA0491

Rechtssache T-491/07: Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 — CB/Kommission (Wettbewerb — Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss — Markt für die Ausgabe von Zahlungskarten in Frankreich — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Auf „neue Mitglieder“ anwendbare Tarifmaßnahmen — Anspruch auf Zugang zu den Mechanismen der „Regelung der Erwerberfunktion“ und des „Weckens von Schläfern“ — Relevanter Markt — Gegenstand der betreffenden Maßnahmen — Wettbewerbsbeschränkung durch den Gegenstand — Art. 81 Abs. 3 EG — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Verhältnismäßigkeit — Rechtssicherheit)

ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/39


Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 — CB/Kommission

(Rechtssache T-491/07) (1)

(Wettbewerb - Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss - Markt für die Ausgabe von Zahlungskarten in Frankreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Auf „neue Mitglieder“ anwendbare Tarifmaßnahmen - Anspruch auf Zugang zu den Mechanismen der „Regelung der Erwerberfunktion“ und des „Weckens von Schläfern“ - Relevanter Markt - Gegenstand der betreffenden Maßnahmen - Wettbewerbsbeschränkung durch den Gegenstand - Art. 81 Abs. 3 EG - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit)

2013/C 26/73

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Groupement des cartes bancaires „CB“ (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Georges, J. Ruiz Calzado und É. Barbier de la Serre, dann Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado und F. Pradelles)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault, O. Beynet und V. Bottka, dann O. Beynet, V. Bottka und B. Mongin)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Klägers: BNP Paribas (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. de Juvigny und D. Berg), BPCE, vormals Caisse nationale des caisses d’épargne et de prévoyance (CNCEP) (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Bär-Bouyssière und A. de Beaugrenier), und Société générale (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Baav und D. Reymond)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 5060 final. der Kommission vom 17. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/D1/38.606 — Groupement des cartes bancaires „CB“)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Groupement des Cartes Bancaires „CB“ trägt seine eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Die BPCE, die BNP Paribas und die Société générale tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


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