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Document 62010TB0017

Rechtssache T-17/10: Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012 — Steinberg/Kommission (Nichtigkeitsklage — Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente hinsichtlich Entscheidungen über die Finanzierung von Unterstützungen für israelische und palästinensische Nichtregierungsorganisationen in Israel und Palästina im Rahmen des Programms „Partnerschaft für den Frieden“ und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Ausnahme hinsichtlich des Schutzes des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Sicherheit — Begründungspflicht — Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/44


Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012 — Steinberg/Kommission

(Rechtssache T-17/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente hinsichtlich Entscheidungen über die Finanzierung von Unterstützungen für israelische und palästinensische Nichtregierungsorganisationen in Israel und Palästina im Rahmen des Programms „Partnerschaft für den Frieden“ und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme hinsichtlich des Schutzes des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Sicherheit - Begründungspflicht - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

2013/C 26/86

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Gerald Steinberg (Jerusalem, Israel) (Prozessbevollmächtigte: T. Asserson, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Tufvesson und C. ten Dam)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung SG.E.3/MV/psi D(2009) 3914 der Kommission vom 15. Mai 2009, mit der dem Kläger teilweise der Zugang zu bestimmten Dokumenten in Bezug auf Entscheidungen über die Finanzierung von Unterstützungen für israelische und palästinensische Nichtregierungsorganisationen im Rahmen des Programms „Partnerschaft für den Frieden“ und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDMR) verwehrt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und als teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Herr Gerald Steinberg trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


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