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Document 62009CA0529

Rechtssache C-529/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Januar 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen — Rückforderungspflicht — Nichtdurchführung — Einrede der Unzulässigkeit — Erstreckung der Rechtskraft eines früheren Urteils des Gerichtshofs)

ABl. C 71 vom 9.3.2013, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Januar 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-529/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtdurchführung - Einrede der Unzulässigkeit - Erstreckung der Rechtskraft eines früheren Urteils des Gerichtshofs)

2013/C 71/02

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und C. Urraca Caviedes)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 288 AEUV und die Art. 2 und 3 der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. 1999, L 198, S. 15) — Der Industrias Domésticas SA (INDOSA) gewährte Beihilfen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger hinsichtlich des Unternehmens Industrias Domésticas SA nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 2 und 3 der genannten Entscheidung verstoßen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


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