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Document 62012CN0586

Rechtssache C-586/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2012 von der Koninklijke Wegenbouw Stevin BV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-357/06, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission

ABl. C 71 vom 9.3.2013, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/6


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2012 von der Koninklijke Wegenbouw Stevin BV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-357/06, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission

(Rechtssache C-586/12 P)

2013/C 71/11

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Koninklijke Wegenbouw Stevin BV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Pijnacker Hordijk)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit das Gericht darin entschieden hat, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass KWS die Anführerrolle des durch die Kommission festgestellten Kartells innegehabt habe;

Art. 1 Buchst. j der angefochtenen Entscheidung (1) teilweise aufzuheben, soweit die Kommission gegen KWS eine Geldbuße von 27,36 Millionen Euro verhängt hat;

die Höhe der gegen KWS verhängten Geldbuße auf den Betrag von Formula Millionen Euro neu festzusetzen;

die Kommission zur Tragung eines vom Gerichtshof näher zu bestimmenden Teils der KWS im ersten Rechtszug und in der Rechtsmittelinstanz entstandenen Verfahrenskosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels führt die Rechtsmittelführerin zwei Gründe an.

Erster Rechtsmittelgrund

Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen grundlegende Anforderungen an die Widerspruchsfreiheit gerichtlicher Entscheidungen verstoßen, indem es in dem angefochtenen Urteil dieselben Beweismittel ohne jede — geschweige denn überzeugende — Begründung in widersprüchlicher Weise in Bezug auf die jeweilige Klägerin, die KWS und die Shell Nederland Verkoop Maatschappij B.V. (im Folgenden: SNV), berücksichtigt habe (die Klage von SNV ist Gegenstand des Urteils des Gerichts vom 27. September 2012, Rechtssache T-343/06), obwohl KWS und SNV der angefochtenen Entscheidung zufolge im Rahmen der Kartellabsprachen gemeinsam dieselbe Rolle gespielt hätten.

Die Beurteilung der angeblichen Anstifter- und Anführerrolle von KWS und SNV durch das Gericht sei in ihrem Zusammenhang zu betrachten: Die Kommission habe in ihrer Entscheidung festgestellt, dass KWS und SNV gemeinsam die führenden Kräfte hinter dem Kartell gewesen seien.

Die Beweiskraft einer Reihe von der Kommission gegen KWS und SNV vorgebrachter Beweismittel sei durch das Gericht in rechtlich nicht haltbarer widersprüchlicher Weise beurteilt worden.

Nach alledem könne die Auffassung, dass KWS innerhalb des festgestellten Kartells von Bitumenlieferanten und Straßenbauunternehmen als einzige eine Anführerrolle innegehabt habe, keinen Bestand haben.

Zweiter Rechtsmittelgrund

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen das Willkürverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem es in dem angefochtenen Urteil entschieden habe, dass die von der Kommission aufgrund des Vorliegens einer Anstifter- und Führerrolle gegen KWS angewandte Erhöhung der Geldbuße um 50 % aufrechterhalten werden könne, obwohl es festgestellt habe, dass kein hinreichender Grund für die Annahme einer Anstifterrolle vorliege.

Da die Auffassung, KWS könne als einziger eine Anführerrolle zugerechnet werden, keinen Bestand haben könne, gelte dies auch für die Erhöhung der Geldbuße.

Durch die Aufrechterhaltung der von der Kommission vorgenommenen Erhöhung der Geldbuße, obwohl die Kommission für eine der beiden bußgelderhöhenden Umstände keine hinreichenden Beweise beigebracht habe, habe das Gericht die Kommission für unsorgfältige Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung „belohnt“.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stünden dem entgegen, dass das Gericht die Erhöhung der Geldbuße um 50 % gegenüber KWS (zumal in vollem Umfang) aufrechterhalte, während es sie in dem parallelen Klageverfahren in der Rechtssache T-343/06 gegenüber SNV u. a. vollständig aufgehoben habe.

Nach alledem könne die Erhöhung der Geldbuße, wie sie zu Lasten von KWS vorgenommen worden sei, keinen Bestand haben.


(1)  Entscheidung K(2006) 4090 der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL).


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