This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62012FB0095
Case F-95/12: Order of the Civil Service Tribunal (Second Chamber) of 28 January 2013 — Marcuccio v Commission (Civil service — Article 34(1) of the Rules of Procedure — Application lodged by fax within the time-limit for bringing proceedings signed by means of a stamp reproducing a lawyer’s signature or other means of reproduction — Action lodged out of time — Manifestly inadmissible)
Rechtssache F-95/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift eines Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen war — Verspätung der Klage — Offensichtliche Unzulässigkeit)
Rechtssache F-95/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift eines Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen war — Verspätung der Klage — Offensichtliche Unzulässigkeit)
ABl. C 71 vom 9.3.2013, p. 28–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/28 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-95/12)
(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift eines Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen war - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2013/C 71/48
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, Abzüge bei der Invaliditätsbeihilfe des Klägers vorzunehmen, um den Betrag von 3 000 Euro zurückzuerlangen, der dem Kläger auf ein Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst hin, das vom Gericht der Europäischen Union später aufgehoben wurde, gezahlt worden war
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten. |