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Document 62011CB0540

Rechtssache C-540/11: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Daniel Levy, Carine Sebbag/Belgischer Staat (Freier Kapitalverkehr — Direkte Besteuerung — Dividendenbesteuerung — Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung — Spätere Änderung der Rechtsvorschriften durch einen der beiden Vertragsstaaten des Abkommens, die die Wiedereinführung der Doppelbesteuerung zur Folge hat — Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Art. 10 EG und 293 EG)

ABl. C 101 vom 6.4.2013, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/3


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Daniel Levy, Carine Sebbag/Belgischer Staat

(Rechtssache C-540/11) (1)

(Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Dividendenbesteuerung - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Spätere Änderung der Rechtsvorschriften durch einen der beiden Vertragsstaaten des Abkommens, die die Wiedereinführung der Doppelbesteuerung zur Folge hat - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Art. 10 EG und 293 EG)

2013/C 101/05

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Daniel Levy, Carine Sebbag

Beklagter: Belgischer Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Bruxelles — Auslegung der Art. 10 EG, 57 Abs. 2 EG und 293 EG — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die eine Doppelbesteuerung trotz eines bilateralen Abkommens zu deren Vermeidung erlaubt — Änderung durch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift nach Abschluss des Abkommens — Infragestellung eines wohlerworbenen Rechts — Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs

Tenor

Da das zum Zeitpunkt des Ausgangssachverhalts geltende Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Aufteilung der Befugnisse zwischen den Mitgliedstaaten vorschreibt, ist Art. 56 EG in Verbindung mit den Art. 10 EG und 293 EG dahin auszulegen, dass er einer Situation nicht entgegensteht, in der ein Mitgliedstaat, der sich durch ein bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verpflichtet hat, einen Mechanismus zur Beseitigung einer solchen Besteuerung von Dividenden zu schaffen, diesen Mechanismus anschließend durch eine Gesetzesänderung aufhebt, die die Wiedereinführung der Doppelbesteuerung zur Folge hat.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


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