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Document 62013CN0004

Rechtssache C-4/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 2. Januar 2013 — Agentur für Arbeit Krefeld — Familienkasse gegen Susanne Fassbender-Firman

ABl. C 101 vom 6.4.2013, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/9


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 2. Januar 2013 — Agentur für Arbeit Krefeld — Familienkasse gegen Susanne Fassbender-Firman

(Rechtssache C-4/13)

2013/C 101/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagte und Revisionsklägerin: Agentur für Arbeit Krefeld — Familienkasse

Klägerin und Revisionsbeklagte: Susanne Fassbender-Firman

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass es im Ermessen des zuständigen Trägers des Beschäftigungsmitgliedstaats steht, Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt wird?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anwenden, als ob Leistungen im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen gewährt würden?

3.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Inwieweit unterliegt die Ermessensentscheidung des zuständigen Trägers der gerichtlichen Kontrolle?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149, S. 2, in der durch Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl. 1997 L 28, S. 1, geänderten Fassung.


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