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Document 62013CN0070
Case C-70/13 P: Appeal brought on 8 February 2013 by Getty Images (US), Inc. against the judgment of the General Court (Fifth Chamber) delivered on 21 November 2012 in Case T-338/11: Getty Images (US), Inc. v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs)
Rechtssache C-70/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Februar 2013 von Getty Images (US), Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. November 2012 in der Rechtssache T-338/11, Getty Images (US), Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Rechtssache C-70/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Februar 2013 von Getty Images (US), Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. November 2012 in der Rechtssache T-338/11, Getty Images (US), Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
ABl. C 101 vom 6.4.2013, p. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Februar 2013 von Getty Images (US), Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. November 2012 in der Rechtssache T-338/11, Getty Images (US), Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-70/13 P)
2013/C 101/26
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Getty Images (US), Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Beschwerde von Getty Images gegen die Entscheidung des Prüfers des HABM vom 2. August 2010 zurückweist; |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe: (i) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1), (ii) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und (iii) Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Eine Marke sei nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie „keine Unterscheidungskraft“ habe. Ein Minimum an Unterscheidungskraft genüge, um das in diesem Artikel genannte Eintragungshindernis entfallen zu lassen. Im vorliegenden Fall begründe der Umstand, dass bei der identischen Marke für identische und ähnliche Waren/Dienstleistungen zweimal die erforderliche Unterscheidungskraft bejaht worden sei, eine sehr starke Vermutung, dass PHOTOS.COM das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft besitze. Der bloße Umstand, dass die einzelnen Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig seien, heiße nicht, dass ihre Kombination nicht unterscheidungskräftig sei. Als Kombination von PHOTOS +.COM erhalte die Marke eine von der eigenständigen Bedeutung jener Bestandteile unabhängige Bedeutung. Die Marke werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen eindeutig als kommerzieller Domainname verstanden. Domainnamen seien ihrem Wesen nach einzigartig. Als solcher zeige PHOTOS.COM dem Verbraucher einen einzigartigen Ursprung von Waren und Dienstleistungen an, der sich von anderen Waren- und Dienstleistungsquellen mit einer anderen Bezeichnung unterscheide. Dadurch erfülle er den Zweck einer Marke und erreiche die Schwelle der Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b.
Das öffentliche Interesse, das bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b zu berücksichtigen sei, bestehe darin, zu prüfen, ob die Marke dem Verbraucher die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren könne, indem sie ihm ermögliche, diese Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Es sei unstreitig, dass jeder Domainname einzigartig sei und ein Domainname mit der Endung.com auf eine kommerzielle Website hinweise. Das Gericht habe in Randnr. 22 des angefochtenen Urteils eingeräumt, dass die Endung.com von den maßgeblichen Verkehrskreisen auf Anhieb als Hinweis auf einen kommerziellen Internetauftritt wahrgenommen werde. Es habe zu Unrecht außer Acht gelassen, dass der Domainname den Verbraucher sehr wohl in die Lage versetze, die Waren/Dienstleistungen des Antragstellers von denjenigen seiner Wettbewerber zu unterscheiden. Dem öffentlichen Interesse am Verbraucherschutz sei Genüge getan, und es liege kein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vor.
Was Art. 7 Abs. 1 Buchst. c betreffe, so habe das Gericht von einer Behandlung dieser Frage abgesehen. Es liege jedoch kein Verstoß gegen diese Vorschrift vor, da das ihr zugrunde liegende öffentliche Interesse darin bestehe, die Wettbewerber des Antragstellers zu schützen, die indes von der Eintragung nicht beeinträchtigt würden, da ein Domainname des Antragstellers in Rede stehe. Die Marke sei in Bezug auf die Waren/Dienstleistungen auch nicht objektiv beschreibend.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlange, dass das HABM bei der Prüfung identischer Markenanmeldungen an seine eigenen älteren Entscheidungen gebunden sei, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte, dass die älteren Marken fälschlicherweise eingetragen seien. Dieser Grundsatz zwinge den Gerichtshof, die Entscheidung des HABM, dass PHOTOS.COM nicht eintragungsfähig sei, aufzuheben. Das Gericht habe befunden, dass diese Grundsätze unter „Wahrung der Rechtmäßigkeit“ auszulegen seien und dass die Anmelder der Marke sich nicht auf ältere Entscheidungen berufen dürften, um eine identische Entscheidung zu erlangen, da die ältere Entscheidung „möglicherweise eine fehlerhaft Rechtsanwendung zugunsten eines anderen“ darstelle; daher sei das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass „in jedem Einzelfall eine solche Prüfung zu erfolgen habe“ (Randnr. 69 des angefochtenen Urteils).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung stehe im Widerspruch zum Gebot rechtmäßigen Handelns. Seit dem Urteil Streamserve (Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM) habe das Gebot rechtmäßigen Handelns Vorrang. Dies habe zu Rechtsunsicherheit und zu einer Rechtsmittelflut geführt. Angesichts dieser Erfahrung sei dem Grundsatz der Gleichbehandlung ein größeres Gewicht beizumessen. Die Prüfer des HABM müssten kohärent handeln, einheitliche Standards anwenden, identische Fälle erkennen und gleich behandeln. Wenn sich Anmelder einer Marke auf ältere Markeneintragungen beriefen, sollten sich die Prüfer des HABM nicht einfach auf das Urteil Streamserve berufen dürfen und das Grundprinzip der Gleichbehandlung unberücksichtigt lassen. Es stelle eine sehr viel brauchbarere Methode dar, von einer ordnungsgemäßen Eintragung der älteren Marken auszugehen, statt den Grundsatz rechtmäßigen Handelns anzuwenden und dabei ältere Eintragungen ausdrücklich als fehlerhaft anzusehen. In keinem Fall sei das Gleichbehandlungsgebot so eindeutig wie hier, im Fall einer Identität der Marken und der Waren.
Folglich sei die Marke PHOTOS.COM für ihre Waren und Dienstleistungen ebenso unterscheidungskräftig wie die beiden älteren eingetragenen Marken. Die Marke solle für diese Waren und Dienstleistungen aus denselben Gründen wie die ursprünglichen Marken eingetragen werden. Dies gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).