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Document 62013TN0101
Case T-101/13: Action brought on 14 February 2013 — Aer Lingus v Commission
Rechtssache T-101/13: Klage, eingereicht am 14. Februar 2013 — Aer Lingus/Kommission
Rechtssache T-101/13: Klage, eingereicht am 14. Februar 2013 — Aer Lingus/Kommission
ABl. C 101 vom 6.4.2013, p. 31–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/31 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2013 — Aer Lingus/Kommission
(Rechtssache T-101/13)
2013/C 101/60
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aer Lingus Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: D. Piccinin, Barrister, und A. Burnside, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 14. November 2012 für nichtig zu erklären, der in Anwendung der Bestimmung 1.4.9 der Verpflichtungen der International Consolidated Airlines Group (IAG) gegenüber der Kommission als Bedingung für deren Zustimmung zur Übernahme der British Midlands Limited („bmi“) gemäß Verordnung (EG) Nr.139/2004 des Rates eingegangen ist, und mit dem Gebote für Start- und Landeslots am Flughafen Heathrow bewertet worden sind, die IAG nach den Verpflichtungen veräußern musste, und das von der Virgin Atlantic Airways (Virgin) unterbreitete Gebot für Slots für die Strecke London Heathrow — Edinburgh als höher eingestuft worden ist als das von der Aer Lingus Limited (Aer Lingus) unterbreitete Gebot für diese Slots; |
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der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Fehler bei der Auslegung der Verpflichtungen. Die Kommission habe sich bei der Auslegung des Kriteriums für die Bewertung der Gebote gemäß Bestimmung 1.4.10(c) der Verpflichtungen geirrt in Bezug auf die Pläne der bietenden Fluggesellschaft, anderen Fluggesellschaften Zubringerflüge anzubieten. Die Kommission habe dieses Kriterium dahin gehend ausgelegt, dass es die Pläne von Virgin umfassten, Passagiere auf der Strecke London Heathrow — Edinburgh auf ihren eigenen Anschlussflügen zu Langstreckenzielen zu befördern, während dieses Kriterium in Wirklichkeit auf die Bereitstellung von Passagieren für Anschlussflüge an andere Fluggesellschaften beschränkt sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Versäumnis, Stellungnahmen des Kontrollbeauftragten angemessen zu berücksichtigen. Die Kommission habe es versäumt, ihrer Pflicht nachzukommen, Stellungnahmen des Kontrollbeauftragten angemessen zu berücksichtigen und/oder hinreichende Gründe für ein Abweichen von diesen Stellungnahmen in viererlei Hinsicht anzugeben:
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3. |
Dritter Klagegrund: Offenkundiger Bewertungsfehler. Die Kommission habe sich offenkundig in ihrer Schlussfolgerung geirrt, dass das Gebot von Aer Lingus keinen Wettbewerbsdruck erzeugen könne, der zumindest „wesentlich vergleichbar“ sei mit demjenigen, der von dem Gebot von Virgin erzeugt werde. Die Kommission habe sich sowohl bei der Einschätzung des Wettbewerbsdrucks geirrt, den die konkurrierenden Gebote auf der Strecke London Heathrow — Edinburgh erzeugten, als auch bei der Einschätzung der Vorteile, die von der Vergabe aller Strecken an eine einzige Fluggesellschaft ausgingen, anstatt die Strecke London Heathrow — Edinburgh an Aer Lingus und die verbleibenden Strecken an Virgin zu vergeben. |