Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013AE0609

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG — COM(2012) 772 final — 2012/0358 (COD)

ABl. C 161 vom 6.6.2013, p. 93–95 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/93


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG

COM(2012) 772 final — 2012/0358 (COD)

2013/C 161/18

Berichterstatterin: Anna BREDIMA

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 15. Januar 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG

COM(2012) 772 final — 2012/0358 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 27. Februar 2013 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 488. Plenartagung am 20./21. März 2013 (Sitzung vom 20. März) mit 113 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Kommissionsvorschlag für eine neue Richtlinie über Schiffsausrüstung und ihre übergeordneten Zielsetzungen. Mit diesem Vorschlag werden die einheitliche Umsetzung der Normen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO und das korrekte Funktionieren des Binnenmarkts für Schiffsausrüstungen sichergestellt und somit die Seeverkehrssicherheit erhöht und die Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe verbessert.

1.2

Der Ausschuss unterstützt ausdrücklich den der Richtlinie zugrundeliegenden Ansatz, gemäß dem a) die Konformität der Schiffsausrüstung, die an Bord von Schiffen unter EU-Flagge angebracht wird, mit den IMO-Instrumenten verpflichtend vorgeschrieben wird; b) jedwede Ausrüstung, für die EU-Rechtsvorschriften gelten, in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen wird; c) die gegenseitige Anerkennung von konformer Ausrüstung und Akzeptanz von vergleichbarer Ausrüstung sicherstellt wird; d) der freie Verkehr von Schiffsausrüstung in der EU und der Abbau von technischen Handelshemmnissen im Binnenmarkt gewährleistet wird; und e) ein Mechanismus zur Erleichterung und Klarstellung der Umsetzung von Änderungen zu IMO-Normen in den Rechtsrahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten eingeführt wird.

1.3

Nach Auffassung des Ausschusses entwickelt die IMO Normen und Testverfahren für Schiffsausrüstung schon weit vor ihrer verpflichtenden Anbringung an Bord. Durch ein gemeinsames Handeln der Mitgliedstaaten im IMO-Verfahren kann sichergestellt werden, dass die Ziele der Richtlinie eingehalten werden, ohne dafür auf die einseitigen vorübergehenden EU-Normen für Ausrüstung zurückgreifen zu müssen, die letztlich den IMO-Normen möglicherweise nicht entspricht und ersetzt werden oder "Bestandschutz" erhalten muss. Das Fortbestehen regionaler Normen aufgrund einer unterschiedlichen Anwendung der IMO-Normen könnte die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Flotte beeinträchtigen und eine Senkung des Sicherheits- und Umweltschutzniveaus nach sich ziehen.

1.4

Nach Meinung des Ausschusses ist größere Klarheit in Bezug auf den Geltungsbereich und die Anwendung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie betreffend die Anforderungen zur gegenseitigen Anerkennung und Akzeptanz von Ausrüstung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 631/91 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen sowie dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung aus dem Jahr 2004 erforderlich.

2.   Der Kommissionsvorschlag

2.1

Die Europäische Kommission hat vier Bereiche ermittelt, in denen die Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung ihre Ziele nicht voll erreicht. Zu den davon betroffenen Interessenträgern zählen u.a. europäische Schiffsausrüstungshersteller, einschl. KMU, Werften, Schiffspassagiere, Besatzungsmitglieder und Behörden. Die Europäische Kommission legt spezifische Vorschläge vor, um diese Mängel zu beseitigen und die Richtlinie aufzuheben. Die vorgeschlagene neue Richtlinie bringt zweierlei Vorteile: zum einen werden die Durchsetzung der IMO-Normen in der EU verbessert, Sicherheitsrisiken gesenkt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Schiffsausrüstung erleichtert, indem die Verfahren für die Umsetzung von Änderungen dieser Normen gekürzt und vereinfacht werden. Zum anderen wird der Rechtsrahmen gestrafft und die europäische Schiffsausrüstungsindustrie angekurbelt.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Die Schiffsausrüstungsindustrie hat einen hohen Mehrwert: sie ist eine führende Industriebranche und Nettoexporteur mit hohen Investitionen in Forschung und Entwicklung. Sie zählt 5 000 bis 6 000 Unternehmen und bietet 300 000 Arbeitsplätze. Mit diesem Richtlinienvorschlag wird die Sicherheit der Schiffen unter EU-Flagge und ihrer Besatzungen verbessert und die Schiffsausrüstungsindustrie durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum gefördert.

3.2

Unter dem Begriff Schiffsausrüstung sind sämtliche Ausrüstungsgegenstände auf einem Schiff zu verstehen, die im Zuge des Schiffbaus oder nachträglich installiert werden. Er bezieht sich auch auf Offshore-Tätigkeiten und umfasst eine breite Produktpalette von Navigations- und Ladungsausrüstung bis Brandbekämpfungs- und Rettungsausrüstung sowie Spezialausrüstung für Umweltzwecke, z.B. Ballastwassermanagementsysteme oder Scrubber für SOx-Emissionen. Der Wert der Schiffsausrüstung macht 40 bis 80 % des Wertes neuer Schiffe aus. Mit diesem Vorschlag werden die Kosten für die Unternehmen gesenkt und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gestärkt.

3.3

Der Ausschuss verweist auf seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für die Richtlinie 96/98/EG zu Schiffsausrüstung, in der er die Ziele, die nun auch diesem neuen Vorschlag zugrunde liegen, ausdrücklich begrüßte (1).

3.4

Der Ausschuss stimmt dem in dem Richtlinienvorschlag verfolgten Ansatz voll und ganz zu und befürwortet seine Ziele, die zur Stärkung des geltenden Rechtsrahmens und zumal zur Erleichterung der rechtzeitigen Umsetzung von Änderungen von IMO-Normen in EU-Rechtsvorschriften beitragen werden.

3.5

Der Ausschuss begrüßt den Vorrang für die internationalen Regeln im Bereich der Seeverkehrssicherheit, was dem globalen Charakter der Schifffahrt entspricht. Die Bestimmungen, nach deren Maßgabe die Europäische Kommission Durchführungsrechtsakte zur Änderung der EU-Rechtvorschriften erlassen, einheitliche Kriterien und Verfahren für die Anwendung dieser Anforderungen sowie Prüfnormen festlegen und einschlägige Angaben veröffentlichen kann, sind den Zielen dieser Richtlinie zuträglich.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1   Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Der Ausschuss stimmt der Aufnahme des Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BWMC), das in naher Zukunft in Kraft treten dürfte, in die Liste der internationalen Übereinkommen zu. Er schlägt vor, das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL66) aus der Liste zu streichen, da es keine Bestimmung für Ausrüstung enthält.

4.2   Artikel 3 – Anwendungsbereich

4.2.1

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Richtlinie nicht für Ausrüstung gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits an Bord installiert war.

4.2.2

Der Ausschuss ist sich bewusst, dass die äußerst zweckdienliche Bestimmung in Absatz 2, dass für Schiffsausrüstung ausschließlich diese neue Richtlinie gilt, auf Konformitätsaspekte verweist. Es sollte jedoch geklärt werden, ob diese eindeutige Aussage auch auf Aspekte der gegenseitigen Anerkennung und Akzeptanz von Ausrüstung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 631/91 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen Anwendung findet.

4.3   Artikel 4 – Anforderungen an Schiffsausrüstung

Die Bestimmung für die automatische Anwendung von IMO-Übereinkommen und anderen Instrumenten in ihrer aktuellen Fassung macht Änderungen der Richtlinie und die Aufnahme von Listen betreffend Ausrüstung (wie Anhang A.I und Anhang A.II in der geltenden Richtlinie) nicht mehr erforderlich.

4.4   Artikel 5 – Anwendung

Um jedweder Fehlinterpretation des Wortlauts "den Anforderungen der internationalen Instrumente (entspricht), die für bereits an Bord installierte Ausrüstung gelten" vorzubeugen, sollte klargestellt werden, dass auf Anforderungen Bezug genommen wird, die zum Zeitpunkt der Installation an Bord gelten, sofern nicht zu einem späteren Zeitpunkt von der IMO angenommene Anforderungen für bereits an Bord installierte Ausrüstung Anwendung finden.

4.5   Artikel 6 – Funktionieren des Binnenmarktes

Dieser Artikel bildet die Grundlage für den freien Warenverkehr von Schiffsausrüstung in der EU, ausgehend vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Ausrüstung seitens der Mitgliedstaaten, die den in der Richtlinie festgelegten Anforderungen entspricht. Dieser Artikel betrifft außerdem die Installation von Schiffsausrüstung an Bord eines EU-Schiffs, vermutlich auch außerhalb der EU [sic!]. Dieser Ansatz könnte jedoch durch die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 (zur Ersetzung nicht gleichwertiger Ausrüstung), Artikel 32 Absatz 6 (mit dem der einflaggende Mitgliedstaat das Recht erhält, zusätzliche Versuche für innovative Ausrüstung zu wiederholen) und Artikel 34 Absatz 4 (mit dem die Möglichkeit eingeführt wird, die außerhalb der EU ersetzte gleichwertige Ausrüstung abzulehnen) aufgeweicht werden.

4.6   Artikel 7 – Übertragung eines Schiffs in das Register eines Mitgliedstaats

Laut Absatz 2 muss die Ausrüstung, die von der Verwaltung nicht als gleichwertig eingestuft wird, ersetzt werden. Der Ausschuss fragt sich, ob in derartigen Fällen – und unter Berücksichtigung der IMO-Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten – zweckdienlich wäre, dass die einflaggenden Mitgliedstaaten das Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 631/91 anwenden (in dem eine Vorab-Notifizierung der Europäischen Kommission bei der Umregistrierung von Schiffen zwischen zwei Mitgliedstaaten vorgesehen ist).

4.7   Artikel 8 – Normen für Schiffsausrüstung

Der Ausschuss wirft die Frage auf, ob die EU anstelle ihrer Mitgliedstaaten die Entwicklung internationaler IMO-Normen verfolgen sollte. Die IMO entwickelt jedenfalls Normen und Testverfahren für Schiffsausrüstung schon weit vor ihrer verpflichtenden Anbringung an Bord. Durch ein gemeinsames Handeln der Mitgliedstaaten im IMO-Verfahren kann sichergestellt werden, dass die Ziele der Richtlinie eingehalten werden, ohne dafür auf die einseitigen vorübergehenden EU-Normen für Ausrüstung zurückgreifen zu müssen, die letztlich den IMO-Normen möglicherweise nicht entspricht und ersetzt werden oder "Bestandschutz" erhalten muss.

4.8   Artikel 9 bis 11 – Steuerrad-Kennzeichen

Genehmigte Schiffsausrüstung an Bord eines Schiffes kann frei in allen Mitgliedstaaten verbracht werden, da sie ein Gemeinschaftskennzeichen – das Steuerrad-Kennzeichen – aufweist, das ihre Konformität mit den IMO-Anforderungen bzw. den Vorschriften der Richtlinie über Schiffsausrüstung bestätigt. Der Ausschuss befürwortet die Möglichkeit, das Steuerrad-Kennzeichen durch ein elektronisches Etikett zu ergänzen oder zu ersetzen, wodurch die Inspektion von Schiffen, die EU-Häfen anlaufen, erleichtert und die Nachahmung erschwert wird.

4.9   Artikel 26 – Koordinierung der notifizierten Stellen

Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag zur Einrichtung einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen, etwa vergleichbar dem Internationalen Dachverband der Klassifikationsgesellschaften (IACS) mit seinen in der EU anerkannten Organisationen, die ebenfalls als notifizierte Stellen agieren.

Brüssel, den 20. März 2013

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  EWSA-Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Schiffsausrüstung, ABl. C 97 vom 1.4.1996, S. 22; EWSA-Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft, ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 88.


Top
  翻译: