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Document 62013CN0191

Rechtssache C-191/13 P: Rechtsmittel der Confindustria Venezia, vormals Unione degli Industriali della Provincia di Venezia (Unindustria) u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2013 in der Rechtssache T-273/00, Unindustria u. a./Europäische Kommission, eingelegt am 15. April 2013

ABl. C 207 vom 20.7.2013, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 207 vom 20.7.2013, p. 3–3 (HR)

20.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/8


Rechtsmittel der Confindustria Venezia, vormals Unione degli Industriali della Provincia di Venezia (Unindustria) u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2013 in der Rechtssache T-273/00, Unindustria u. a./Europäische Kommission, eingelegt am 15. April 2013

(Rechtssache C-191/13 P)

2013/C 207/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Confindustria Venezia, vormals Unione degli Industriali della Provincia di Venezia (Unindustria) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vianello, A. Bortoluzzi und A. Veronese)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Siram SpA, Bortoli Ettore Srl, Arsenale Venezia SpA, Italienische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den in der Rechtssache T-273/00 ergangenen Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) aufzuheben und/oder abzuändern und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen Rechtsfehler bei der Anwendung der Grundsätze geltend, die der Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ einerseits zur Begründungspflicht bei Entscheidungen der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen und andererseits zur Verteilung der Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellt habe.

Mit dem vorliegend mit Rechtsmittel angefochtenen Beschluss habe sich das Gericht nicht an die vom Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ vom 9. Juni 2011 aufgestellten Erfordernisse gehalten, wonach die Entscheidung der Kommission „selbst alle wesentlichen Angaben für ihre Durchführung durch die nationalen Behörden enthalten (müsse).“ Obwohl in der Entscheidung die wesentlichen Angaben für ihre Durchführung durch die nationalen Behörden fehlten, habe das Gericht keinen Fehler bei der von der Kommission in der streitigen Entscheidung angewandten Methode festgestellt, woraus sich ein Rechtsfehler ergebe.

Auf der Grundlage der vom Gerichtshof in dem Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ aufgestellten Grundsätze müsse bei der Wiedereinziehung der Mitgliedstaat — und somit nicht der einzelne Empfänger — im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV nachweisen. Im vorliegenden Fall aber habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung versäumt, die „Modalitäten“ einer solchen Überprüfung klarzustellen; daher habe die Italienische Republik, da sie nicht über die wesentlichen Angaben verfügt habe, um bei der Wiedereinziehung nachzuweisen, dass die gewährten Erleichterungen für die Empfänger staatliche Beihilfen darstellten, mit dem Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 (in Art. 1 Abs. 351 ff.) beschlossen, die Beweislast entgegen der Unionsrechtsprechung umzukehren. Nach Meinung des italienischen Gesetzgebers sei es insbesondere nicht Aufgabe des Staates, sondern der einzelnen Unternehmen, die Empfänger der gewährten Beihilfen in Form von Steuererleichterungen seien, zu beweisen, dass diese Erleichterungen nicht den Wettbewerb verfälschten und auch nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten; gelinge der Beweis nicht, werde vermutet, dass die gewährten Erleichterungen geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. All dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den vom Gerichtshof im Urteil „Comitato Venezia vuole vivere“ aufgestellten Grundsätzen.


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