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Document 62013CN0395

Rechtssache C-395/13: Klage, eingereicht am 12. Juli 2013 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

ABl. C 274 vom 21.9.2013, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 274 vom 21.9.2013, p. 7–7 (HR)

21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/10


Klage, eingereicht am 12. Juli 2013 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-395/13)

2013/C 274/18

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und E. Manhaeve)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) verstoßen hat, dass es die Sammlung und Behandlung kommunaler Abwässer in 57 Gemeinden von 2 000 bis 10 000 Einwohnerwerten nicht sichergestellt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt mit ihrer Klage, dass das Königreich Belgien die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in siebenundfünfzig Gemeinden nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe.

Gemäß den Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG hätten Gemeinden von 2 000 bis 10 000 Einwohnerwerten (EW) bis 31. Dezember 2005 mit einer Kanalisation ausgestattet werden müssen.

Was die Verpflichtung zur Behandlung kommunalen Abwassers anbelange, hätten die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sicherzustellen, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde.

Schließlich erlaubten die Kontrollverfahren gemäß Anhang I Abschnitt D der Richtlinie die Überprüfung, ob die Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer den Bestimmungen der Richtlinie zu Abwassereinleitungen entsprächen.


(1)  ABl. L 135, S. 40.


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