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Document 52013XC1203(05)

Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Ukraine in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

ABl. C 353 vom 3.12.2013, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 353/14


Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Ukraine in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt

2013/C 353/07

Die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Ukraine unterliegen einem Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2012 des Rates (1) eingeführt wurde.

Nach der Verordnung (EU) Nr. 795/2012 gilt für die von OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant stammenden Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl ein Antidumpingzollsatz von 13,8 %.

Am 29. Mai 2013 teilte das Unternehmen der Kommission mit, dass es sich aufgrund einer rechtlichen Änderung in der Ukraine umbenannt hat. Die Abkürzung des Firmennamens des Unternehmens ist von dieser Änderung betroffen.

Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen in der genannten Verordnung des Rates nicht berührt. Daher ist die Bezugnahme auf OJSC „Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“ in der Verordnung (EU) Nr. 795/2012 als Bezugnahme auf PJSC „Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“ zu verstehen.

Der ursprünglich OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant in der Verordnung (EU) Nr. 795/2012 zugewiesene TARIC-Zusatzcode A743 gilt künftig für PJSC „Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant“.


(1)  ABl. L 238 vom 4.9.2012, S. 1.


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