Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CN0064

Rechtssache C-64/14 P: Rechtsmittel des Sven A. von Storch u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. Dezember 2013 in der Rechtssache T-492/12, Sven A. von Storch u. a. gegen Europäische Zentralbank, eingelegt am 7. Februar 2014

ABl. C 151 vom 19.5.2014, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/9


Rechtsmittel des Sven A. von Storch u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. Dezember 2013 in der Rechtssache T-492/12, Sven A. von Storch u. a. gegen Europäische Zentralbank, eingelegt am 7. Februar 2014

(Rechtssache C-64/14 P)

2014/C 151/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Sven A. von Storch u. a. (Prozessbevollmächtigte: M. C. Kerber, Rechtsanwalt, B. von Storch, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank

Anträge der Kläger

Die Rechtsmittelführer beantragen:

Den Beschluss der Ersten Kammer des Gerichts vom 10. Dezember 2013 in der Rechtssache T-492/12 aufzuheben.

Der Gerichtshof der Europäischen Union möge den Anträgen der Kläger in der Klageschrift vom 11. November 2012 entsprechen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union möge die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 122 Absatz 1 VerfO EuGH zur Tragung der Kosten verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer sind der Auffassung, dass der Beschluss der Ersten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Dezember 2013 in der Rechtssache T-492/12 aus den folgenden Gründen rechtsfehlerhaft ist:

1.

Da die Fassung der Beschlüsse der EZB vom 6.9.2012 über einer Reihe technischer Merkmale der Outright-Geschäfte des Eurosystems an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen und zu zusätzlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten für Geschäftspartner, um deren Zugang zu liquiditätszuführenden Geschäften des Eurosystems sicherzustellen, sowie

hilfsweise, der Leitlinie 2012/641/EU der EZB vom 10.10.2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2012/23) (1) rechtliche Wirkung erziele, seien die Beschlüsse tauglicher Klagegegenstand. Die Rechtsverbindlichkeit einer Handlung werde nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 19 EUV anhand ihres Ziels bestimmt.

2.

Durch die Fassung der angefochtenen Beschlüsse würden die Kläger unmittelbar und individuell betroffen, auch wenn diese nicht direkt an die Kläger gerichtet seien.

3.

Der Beschluss vom 10.12.2013 sei rechtsfehlerhaft, weil das Gericht die Argumentation der EZB, die Beschlüsse hätten keine Wirkung auf die Rechtsstellung der Bürger, übernimmt. Im gleichen Zuge ignoriert das Gericht, dass die Beschlüsse tatsächlich weitreichende Folgen für die Wertpapiermärkte und insbesondere die Emission von Staatsschulden haben und genauso von der EZB gewollt waren.

4.

Der Beschluss vom 10.12.2013 sei rechtsfehlerhaft, weil das Gericht die Klagebefugnis der Kläger von einem tatsächlichen Tätigwerden der EZB bzw. von späteren, konkreteren Geschäften abhängig mache, welches im konkreten Fall der Kenntnis der Kläger entzogen sein dürfte, abgesehen von der tatsächlichen Unmöglichkeit der eventuellen Rückabwicklung von Wertpapierkäufen.

5.

Der Beschluss vom 10.12.2013 sei rechtsfehlerhaft, weil das Gericht den Klägern das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genommen habe, das von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der am 4.11.1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet wird. Insbesondere habe die vom Gericht hingewiesene Möglichkeit der inzidenten Normenkontrolle durch Art. 277 AEUV keinesfalls die gleiche Rechtswirkung wie die Klage gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV.


(1)  ABl. L 284, S. 14.


Top
  翻译: