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Document 62014CN0545

Rechtssache C-545/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2014 von Aguy Clement Georgias, Trinity Engineering (Private) Ltd, Georgiadis Trucking (Private) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. September 2014 in der Rechtssache T-168/12, Georgias u. a./Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 25–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/25


Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2014 von Aguy Clement Georgias, Trinity Engineering (Private) Ltd, Georgiadis Trucking (Private) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. September 2014 in der Rechtssache T-168/12, Georgias u. a./Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-545/14 P)

(2015/C 046/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Aguy Clement Georgias, Trinity Engineering (Private) Ltd, Georgiadis Trucking (Private) Ltd (Prozessbevollmächtigte: H. Mercer, QC, I. Quirk, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben;

ihren Anträgen im Verfahren vor dem Gericht (mit Ausnahme des Schadensersatzes, der vom Gericht zu beurteilen ist) stattzugeben;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

auf jeden Fall den anderen Parteien des Verfahrens die Kosten der Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Verordnung Nr. 314/2004 (1) den Rat ermächtige, Personen allein deshalb in ihren Anhang aufzunehmen, weil sie Mitglieder der Regierung Simbabwes seien (Rn. 57 und 66 des Urteils des Gerichts).

Die Verordnung Nr. 314/2004 (im Folgenden: die Verordnung) sei im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP (2) (im Folgenden: Gemeinsamer Standpunkt) auszulegen, den sie umsetzen sollte.

Das Gericht habe Art. 4 des Gemeinsamen Standpunkts nicht berücksichtigt, wonach es erforderlich sei, dass die im Anhang aufgeführten Personen auch an Handlungen beteiligt seien, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergrüben.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Art. 5 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts falsch ausgelegt, was dazu geführt habe, dass es die Verordnung fehlerhaft angewandt habe (Rn. 57 des Urteils).

Entgegen dem Urteil des Gerichts sei in Art. 5 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts nicht vorgesehen, dass die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts und der Verordnung aufgeführten Personen entweder Regierungsmitglieder oder Personen seien, die an Handlungen beteiligt seien, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergrüben.

Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt und somit der Verordnung sei es vielmehr erforderlich, dass die im Anhang aufgeführten Personen diese beiden Voraussetzungen erfüllten.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den der Aufnahme von Senator Georgias in den Anhang der Verordnung (und des Gemeinsamen Standpunkts) (am 25. Juni 2007 hinzugefügten) Zusatz „als solches“ fehlerhaft als „bloße Klarstellung“ ausgelegt, dass allein die Stellung als Regierungsmitglied für die Aufnahme ausreiche (Rn. 58 des Urteils).

Rechtlich seien die der Aufnahme von Senator Georgias in die Liste hinzugefügten Worte dahin auszulegen, dass dadurch bestätigt werde, dass zusätzlich zu der Eigenschaft als Regierungsmitglied Art. 4 des Gemeinsamen Standpunkts zu beachten sei, da die der Wendung „als solches“ folgenden Worte exakt die Anforderungen von Art. 4 seien.

Das Gericht habe diesen Zusatz fehlerhaft als „bloße Klarstellung“ ausgelegt, dass allein die Stellung als Regierungsmitglied für die Aufnahme ausreiche.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass Senator Georgias in Bezug auf das Vorbringen, dass die Verteidigungsrechte verletzt worden seien, nicht erläutert habe, was er geltend gemacht hätte, wenn er angehört worden wäre (Rn. 108 des Urteils).

In der Klageschrift sei eindeutig ausgeführt worden, dass Senator Georgias dem Rat geschrieben habe (das Schreiben sei vorgelegt worden) und daraufhin von der Liste gestrichen worden sei.

Ferner sei in der Klageschrift eine lange Liste von Argumenten aufgeführt worden, die dem Rat offensichtlich vorgetragen worden wären, wenn Senator Georgias hierzu Gelegenheit gegeben worden wäre.

Unter diesen Umständen habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Senator Georgias nicht erläutert habe, was er geltend gemacht hätte, wenn er angehört worden wäre.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55, S. 1).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2004/161/GASP vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (ABL. L 50, S. 66).


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